Schadensersatzanspruch
Auch: Anspruch auf Schadenersatz · Schadenersatzanspruch
Ein Schadensersatzanspruch berechtigt eine geschädigte Partei, von der anderen Partei Ersatz für einen entstandenen Vermögens- oder Personenschaden zu verlangen. Grundlage ist meist eine Vertragsverletzung oder eine unerlaubte Handlung.
Ausführliche Erklärung
Im deutschen Zivilrecht gibt es zwei zentrale Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz: den vertraglichen Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) und den deliktischen Anspruch nach § 823 BGB (unerlaubte Handlung).
Nach § 280 BGB haftet, wer eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis – etwa aus einem Kauf-, Miet- oder Maklervertrag – verletzt, sofern er dies zu vertreten hat (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Typische Anwendungsfälle im Immobilienbereich sind die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten durch einen Verkäufer oder Makler, verspätete Übergabe einer Mietsache oder mangelhafte Bauleistungen. Daneben tritt der deliktische Anspruch nach § 823 BGB, der auch ohne Vertragsbeziehung greift, etwa bei der schuldhaften Verletzung von Eigentum oder Gesundheit.
Voraussetzung für jeden Schadensersatzanspruch ist regelmäßig: eine Pflichtverletzung bzw. Rechtsgutverletzung, ein Verschulden (soweit nicht ausnahmsweise verschuldensunabhängig gehaftet wird), ein kausal daraus entstandener Schaden sowie die Zurechenbarkeit des Schadens. Der Anspruch richtet sich in der Regel auf Naturalrestitution (Wiederherstellung des Zustands ohne das schädigende Ereignis) oder, wenn dies nicht möglich ist, auf Geldersatz.
Im Immobilienkontext spielen Schadensersatzansprüche insbesondere im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten beim Kauf (nach erfolglosem Nacherfüllungsverlangen), mit Pflichtverletzungen im vorvertraglichen Stadium (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2 BGB) sowie mit Beratungsfehlern von Maklern eine Rolle.
Beispiel aus der Praxis
Ein Verkäufer verschweigt beim Hausverkauf arglistig einen bekannten Feuchtigkeitsschaden im Keller. Der Käufer entdeckt den Mangel nach dem Kauf und macht neben der Minderung des Kaufpreises auch einen Schadensersatzanspruch für die Sanierungskosten geltend, da der Verkäufer seine vertragliche Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hat.