Scheidungsfolgenvereinbarung
Auch: Trennungsvereinbarung · Ehevertrag zur Scheidungsfolge
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Ehepartner vertraglich, wie die finanziellen und rechtlichen Folgen ihrer Trennung bzw. Scheidung ausgestaltet werden – unter anderem, ob und wie eine gemeinsame Immobilie verkauft, wer sie übernimmt oder wie der Verkaufserlös aufgeteilt wird.
Ausführliche Erklärung
Für den Makler ist die Scheidungsfolgenvereinbarung relevant, weil sie die rechtliche Grundlage dafür liefert, ob und unter welchen Bedingungen er eine gemeinsame Immobilie überhaupt verkaufen darf – und wie der Erlös verteilt wird.
Wichtige Inhalte und Praxispunkte:
- Regelungsgegenstände: Neben dem Immobilienverkauf regelt die Vereinbarung häufig auch Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich (Vereinbarungen hierzu richten sich nach § 6 VersAusglG), nachehelichen Unterhalt und die Verteilung von Hausrat. Für den Makler ist besonders der Teil relevant, der festlegt, ob verkauft, einer der Partner die Immobilie übernimmt (mit Auszahlung des anderen) oder eine Teilungsversteigerung angestrebt wird.
- Formvorschriften: Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich und Regelungen, die eine Grundstücksübertragung beinhalten, bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 1408 Abs. 1 i. V. m. § 127a BGB bzw. Beurkundungspflicht bei Grundstücksverträgen nach § 311b BGB). Eine bloße informelle Absprache reicht bei Immobilienbezug rechtlich nicht aus.
- Zeitpunkt: Solche Vereinbarungen können vor der Ehe (als Ehevertrag), während der Trennungszeit oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens (oft vor dem Familiengericht protokolliert, § 127a BGB, der die gerichtliche Protokollierung der notariellen Form gleichstellt) geschlossen werden.
- Bedeutung für den Makler: Bevor der Makler einen Alleinauftrag mit nur einem Ehepartner abschließt, sollte er prüfen, ob beide im Grundbuch stehen und ob eine Scheidungsfolgenvereinbarung existiert, die die Verkaufsmodalitäten (z. B. Mindestpreis, Zustimmungserfordernis, Aufteilungsschlüssel) bereits regelt. Ohne eine solche Regelung oder ohne Zustimmung beider Miteigentümer kann der Verkauf rechtlich blockiert sein.
- Konfliktvermeidung: Eine klare Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert dem Makler die Arbeit erheblich, da Preisvorstellungen, Zeitrahmen und Erlösverteilung bereits vorab zwischen den Parteien geklärt sind – dies reduziert das Risiko, dass eine Partei den Verkauf im letzten Moment blockiert.
Beispiel aus der Praxis
Ein sich scheidendes Ehepaar vereinbart notariell, dass das gemeinsame Haus innerhalb von sechs Monaten verkauft wird und der Erlös nach Abzug der Restschuld hälftig geteilt wird. Der beauftragte Makler kann sich auf diese schriftliche Grundlage stützen, wenn es später zu Meinungsverschiedenheiten über Preisangebote kommt.
Rechtsgrundlage
- § 1408 BGB – Ehevertrag; Möglichkeit, den Güterstand und damit verbundene Ansprüche vertraglich zu regeln.
- § 6 VersAusglG – Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich (die frühere Regelung in § 1587o BGB a. F. wurde 2009 durch das Versorgungsausgleichsgesetz ersetzt).
- § 127a BGB – Gleichstellung der gerichtlichen Protokollierung mit notarieller Beurkundung.
- Bei Immobilienbezug zusätzlich § 311b BGB (notarielle Beurkundungspflicht für Grundstücksverträge).