Schenkung unter Nutzungsvorbehalt

Auch: Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt · Vorbehaltsnießbrauch

Bei einer Schenkung unter Nutzungsvorbehalt überträgt der bisherige Eigentümer das Eigentum an einer Immobilie unentgeltlich, behält sich jedoch das Recht vor, das Objekt weiterhin selbst zu nutzen oder die Mieterträge zu vereinnahmen – regelmäßig in Form eines lebenslangen Nießbrauchs.

Ausführliche Erklärung

Diese Gestaltung ist ein verbreitetes Instrument der vorweggenommenen Erbfolge: Eltern übertragen eine Immobilie schon zu Lebzeiten auf Kinder, sichern sich aber durch den Nutzungsvorbehalt weiterhin die Mieteinnahmen oder das Wohnrecht. Zivilrechtlich geht das Eigentum sofort auf den Beschenkten über; das vorbehaltene Nutzungsrecht (meist ein Nießbrauch nach §§ 1030 ff. BGB) bleibt beim Schenker bestehen und wird im Grundbuch gesichert.

Steuerlich ist der Vorbehalt attraktiv, weil der schenkungsteuerpflichtige Wert der Immobilie um den Kapitalwert des vorbehaltenen Nutzungsrechts gemindert wird. Der Kapitalwert wird nach §§ 13 f. BewG ermittelt: Bei einem lebenslangen Nießbrauch (§ 14 BewG) ergibt sich der Kapitalwert aus dem Jahreswert der Nutzung multipliziert mit einem von der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten abhängigen Vervielfältiger. Je jünger und je höher der Jahreswert des Nutzungsrechts, desto größer die Wertminderung der Schenkung und damit die Steuerersparnis.

Einkommensteuerlich bleibt der Schenker als Nießbraucher weiterhin derjenige, der die Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) versteuert; er kann jedoch – anders als beim Eigentum ohne Nießbrauch – regelmäßig keine Abschreibung mehr auf das nicht mehr in seinem zivilrechtlichen Eigentum stehende Gebäude geltend machen, außer in besonderen Fallkonstellationen (Zuwendungsnießbrauch). Zu beachten ist zudem die Zehn-Jahres-Frist des § 14 ErbStG für die Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen sowie mögliche schenkungsteuerliche Nacherhebungen, falls der Nießbrauch vorzeitig endet (z. B. durch Verzicht).

Beispiel aus der Praxis

Eine Mutter überträgt ihrer Tochter eine vermietete Eigentumswohnung im Verkehrswert von 400.000 Euro, behält sich aber den lebenslangen Nießbrauch vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird mit 120.000 Euro ermittelt. Der schenkungsteuerpflichtige Wert reduziert sich damit auf 280.000 Euro, wodurch unter Nutzung des Freibetrags von 400.000 Euro (Kind gegenüber Elternteil, § 16 ErbStG) im Ergebnis keine Schenkungsteuer anfällt.

Rechtsgrundlage

  • § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – Erfasst freigebige Zuwendungen als Schenkung, auch bei Vorbehalt eines Nutzungsrechts.
  • § 13, § 14 BewG – Ermittlung des Kapitalwerts befristeter bzw. lebenslänglicher Nutzungsrechte.
  • § 16 ErbStG – persönliche Freibeträge, die den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb weiter mindern können.

Verwandte Begriffe