Schlafzimmer

Auch: Schlafraum

Das Schlafzimmer ist der Wohnraum einer Immobilie, der schwerpunktmäßig zum Schlafen genutzt wird. Es zählt zu den zentralen Aufenthaltsräumen einer Wohnung oder eines Hauses und wird in Grundriss, Exposé und Zimmerzahl als eigenständiger Raum erfasst.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die korrekte Klassifizierung und Beschreibung von Schlafzimmern relevant, weil sie unmittelbar in die im Exposé angegebene Zimmerzahl einfließt und damit die Vergleichbarkeit von Angeboten beeinflusst:

  • Aufenthaltsraum: Damit ein Raum bauordnungsrechtlich als Schlafzimmer bzw. Aufenthaltsraum gilt, muss er in der Regel bestimmte Mindestanforderungen an Raumhöhe, Belichtung (Fensterfläche im Verhältnis zur Raumfläche) und Belüftung erfüllen; diese Anforderungen ergeben sich aus den jeweiligen Landesbauordnungen.
  • Zimmerzahl im Exposé: Schlafzimmer werden bei der Angabe der Zimmerzahl grundsätzlich mitgezählt, sofern sie die Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllen; fensterlose Räume oder Räume unterhalb der Mindestraumhöhe zählen üblicherweise nicht als vollwertiges Zimmer.
  • Wohnflächenanrechnung: Die Fläche eines Schlafzimmers wird nach der Wohnflächenverordnung grundsätzlich vollständig zur Wohnfläche gerechnet, sofern die erforderliche lichte Raumhöhe erreicht wird; bei Dachschrägen gelten reduzierte Anrechnungsfaktoren für Flächenanteile mit geringerer Höhe.
  • Ausstattungsvarianten: Je nach Konzept und Preissegment werden Schlafzimmer mit zusätzlichem Ankleidezimmer, Ensuite-Bad oder eigenem Balkon-/Terrassenzugang ausgestattet.
  • Vermarktungsrelevanz: Anzahl, Größe und Zuschnitt der Schlafzimmer sind zentrale Suchkriterien für Käufer und Mieter und sollten im Exposé möglichst präzise und nachvollziehbar (mit tatsächlichen Maßen) angegeben werden, um spätere Beanstandungen wegen abweichender Wohnflächen- oder Zimmerangaben zu vermeiden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vierzimmerhaus wird im Exposé mit drei Schlafzimmern und einem zusätzlichen Arbeitszimmer beworben. Bei der Besichtigung stellt sich heraus, dass eines der als Schlafzimmer bezeichneten Räume kein Fenster besitzt und damit bauordnungsrechtlich nicht als vollwertiger Aufenthaltsraum gilt – der Makler passt die Objektbeschreibung entsprechend an.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage für den Begriff selbst. Anforderungen an Aufenthaltsräume (Raumhöhe, Belichtung, Belüftung) ergeben sich aus den Landesbauordnungen; die Flächenanrechnung richtet sich nach der Wohnflächenverordnung.

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