Aufenthaltsraum
Auch: Aufenthaltsräume · Wohnraum im bauordnungsrechtlichen Sinn
Aufenthaltsräume sind im Bauordnungsrecht Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind – etwa Wohn- und Schlafräume, Küchen sowie Büro- und Verkaufsräume. Sie unterliegen deshalb höheren Anforderungen an lichte Höhe, natürliche Belichtung und Belüftung als Nebenräume.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff des Aufenthaltsraums ist in den Landesbauordnungen der Bundesländer definiert, die sich inhaltlich weitgehend an der Musterbauordnung (MBO) orientieren, im Detail aber voneinander abweichen können:
- Abgrenzung: Aufenthaltsräume sind von reinen Nebenräumen wie Abstellräumen, Kellern, Fluren, Treppenhäusern oder Sanitärräumen zu unterscheiden, die nicht zum dauerhaften Verweilen von Personen bestimmt sind und deshalb geringeren Anforderungen unterliegen.
- Anforderungen an lichte Höhe: Für Aufenthaltsräume schreiben die Landesbauordnungen eine bestimmte lichte Mindesthöhe vor; für Räume unter Dachschrägen wird die volle lichte Höhe häufig nur über einem Mindestanteil der Grundfläche gefordert, mit teils erleichterten Anforderungen für kleinere Wohngebäude.
- Belichtung und Belüftung: Aufenthaltsräume müssen ausreichend mit Tageslicht beleuchtet und belüftet werden können; dazu wird üblicherweise ein Mindestanteil der Fensterfläche an der Netto-Grundfläche des Raumes gefordert.
- Praxisrelevanz beim Dachgeschossausbau: Ob ein ausgebauter Dachraum als Aufenthaltsraum – und damit als anrechenbare Wohnfläche – gilt, hängt maßgeblich von der eingehaltenen lichten Höhe und ausreichender Belichtung durch Dachflächenfenster oder Gauben ab.
- Bedeutung für Aufzugspflichten: Die Höhe des "obersten Aufenthaltsraums" eines Gebäudes ist in vielen Landesbauordnungen die maßgebliche Bezugsgröße dafür, ob bei Neubauten ein Personenaufzug vorgeschrieben ist.
- Praxisrelevanz für Makler: Bei der Wohnflächen- und Verkehrswertermittlung ist entscheidend, ob ein Raum bauordnungsrechtlich als Aufenthaltsraum gilt, da nur solche Räume regelmäßig voll als Wohnfläche angerechnet werden.
Beispiel aus der Praxis
Bei einem ausgebauten Dachgeschoss prüft der Gutachter, in welchem Teil des Raumes die nach der Landesbauordnung erforderliche lichte Mindesthöhe erreicht wird. Nur die Fläche, die diese Höhe und ausreichende Belichtung durch Dachflächenfenster aufweist, wird als Aufenthaltsraum eingestuft und voll auf die Wohnfläche angerechnet.
Rechtsgrundlage
Die genauen Anforderungen an Definition, Mindesthöhe sowie Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen ergeben sich aus der jeweiligen Landesbauordnung der Bundesländer, die sich an der Musterbauordnung (MBO) orientieren. Eine bundeseinheitliche Regelung besteht nicht.