SCHUFA-Score-Auskunft

Auch: Bonitätsauskunft light · Score-Auskunft

Die SCHUFA-Score-Auskunft ist eine reduzierte Bonitätsbescheinigung, die im Wesentlichen den Score-Wert und einige wenige Kerndaten (Name, Anschrift, ggf. Datum) enthält – ohne die detaillierten Einzelinformationen der vollständigen SCHUFA-Selbstauskunft. Sie gilt als das datenschutzrechtlich richtige Format, um Vermietern oder Maklern eine Bonitätseinschätzung eines Mietinteressenten vorzulegen.

Ausführliche Erklärung

Bei der Wohnungsvergabe wollen Vermieter und Makler regelmäßig die Bonität von Mietinteressenten prüfen. Datenschutzrechtlich ist dabei strikt zwischen zwei Auskunftsformen zu unterscheiden:

  • SCHUFA-Score-Auskunft (auch „Bonitätsauskunft für Vermieter“, „Mieterbonitätsauskunft“ genannt, z. B. das Produkt „BonitätsCheck“ der SCHUFA): Enthält nur den Score-Wert sowie ggf. eine Erklärung, dass keine negativen Merkmale bekannt sind. Diese Auskunft darf der Vermieter/Makler verlangen und einsehen.
  • SCHUFA-Vollauskunft (Datenkopie nach Art. 15 DSGVO, „Eigenauskunft“): Enthält sämtliche bei der SCHUFA gespeicherten Details – u. a. Vertragskonten, Kredite, Zahlungshistorie, Anfragen anderer Unternehmen. Diese ist ausschließlich für den Betroffenen selbst zur Kontrolle seiner Daten bestimmt.

Die Anforderung der Vollauskunft durch einen Vermieter oder Makler gilt nach ganz überwiegender Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden als unzulässige Datenerhebung, weil sie weit über das für die Vermietungsentscheidung erforderliche Maß hinausgeht (Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung, Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Makler sollten daher gegenüber Mietinteressenten ausdrücklich nur die Score-Auskunft verlangen und dies auch in der Interessenten-Kommunikation entsprechend formulieren („Bitte legen Sie uns eine Bonitätsauskunft, keine vollständige SCHUFA-Datenkopie vor“).

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung des Score-Werts durch den Vermieter/Makler ist regelmäßig das berechtigte Interesse an einer soliden Bonitätseinschätzung vor Vertragsschluss (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), abgewogen gegen die Interessen des Mietinteressenten. Für Bestandsmieter oder bereits abgeschlossene Verträge ist eine erneute, anlasslose Bonitätsabfrage in der Regel nicht mehr durch berechtigtes Interesse gedeckt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler bittet mehrere Mietinteressenten im Rahmen der Bewerbung um Wohnungen um eine aktuelle SCHUFA-Score-Auskunft. Ein Bewerber legt stattdessen unaufgefordert die vollständige SCHUFA-Selbstauskunft mit allen Vertragsdetails vor – der Makler sollte diese Vollauskunft nicht auswerten oder speichern, sondern nur den relevanten Score-Teil berücksichtigen bzw. um die reduzierte Auskunft bitten.

Rechtsgrundlage

  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – berechtigtes Interesse an einer Bonitätsprüfung vor Abschluss eines Mietvertrags, begrenzt auf das erforderliche Maß.
  • § 31 BDSG – ergänzende Vorgaben zum Scoring und zu Bonitätsauskünften bei der Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten.

Verwandte Begriffe