Setzstufe

Auch: Stufensetzstufe · Vertikalstufe

Die Setzstufe ist der senkrechte Teil einer Treppenstufe, der zwischen zwei aufeinanderfolgenden Trittstufen liegt. Sie schließt die Stufe optisch und baulich nach vorne ab und ist – anders als die Trittstufe – nicht zum Betreten gedacht.

Ausführliche Erklärung

Beim Treppenbau unterscheidet man grundsätzlich zwei Bauteile pro Stufe: die Trittstufe (horizontale Fläche, auf der man geht) und die Setzstufe (vertikale Fläche darunter bzw. dahinter). Nicht jede Treppe hat Setzstufen – bei offenen Treppen (z. B. Stahltreppen mit sichtbaren Wangen oder Faltwerktreppen) fehlt die Setzstufe bewusst, was optisch leichter wirkt, aber die Rutschgefahr erhöhen kann und bei Kindern/älteren Bewohnern sicherheitstechnisch bedacht werden sollte.

Für Makler relevant:

  • Optik und Werthaltigkeit: Geschlossene Treppen mit Setzstufen wirken hochwertiger und werden bei Sanierungen/Modernisierungen oft als Qualitätsmerkmal genannt (z. B. Massivholztreppe mit Setzstufen aus Eiche).
  • Maßverhältnis: Das Verhältnis von Steigung (Setzstufenhöhe) zu Auftritt (Trittstufentiefe) bestimmt die Begehbarkeit einer Treppe. Üblich ist die Formel 2 × Steigung + Auftritt = 59–65 cm (Schrittmaßregel). Übliche Setzstufenhöhen liegen bei 17–19 cm im Wohnungsbau.
  • Bauordnungsrecht: Die Landesbauordnungen (LBO) regeln u. a. Mindest- und Höchstmaße für Steigungshöhen bei notwendigen Treppen, was bei Umbauten oder Nachrüstungen relevant werden kann.
  • Material: Setzstufen können aus Holz, Stein, Metall oder auch aus Glas bestehen und unterscheiden sich oft farblich/materiell von der Trittstufe (z. B. weiß lackierte Setzstufe, Holz-Trittstufe).

Beispiel aus der Praxis

In einer Bestandsimmobilie soll die alte Betontreppe zum Obergeschoss saniert werden. Der Handwerker verkleidet die Trittstufen mit Eichenholz und montiert weiß lackierte Setzstufen – ein häufig gewähltes Kombination, die im Exposé als "hochwertig sanierte Treppe" beworben werden kann.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle bundesweite Rechtsgrundlage. Maßvorgaben zu Steigung/Auftritt und Mindestmaßen notwendiger Treppen ergeben sich aus den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) und einschlägigen DIN-Normen (z. B. DIN 18065 für Gebäudetreppen).

Verwandte Begriffe