Stellvertretender Geldwäschebeauftragter

Auch: Vertreter des Geldwäschebeauftragten

Der stellvertretende Geldwäschebeauftragte übernimmt sämtliche Aufgaben und Befugnisse des Geldwäschebeauftragten, wenn dieser verhindert ist – etwa bei Urlaub, Krankheit oder Ausscheiden aus dem Unternehmen. Er sorgt dafür, dass die Geldwäscheprävention im Maklerbetrieb lückenlos funktioniert.

Ausführliche Erklärung

§ 7 Abs. 1 GwG verlangt, dass größere Verpflichtete – dazu zählen auch entsprechend große Maklerunternehmen bzw. solche, denen die Aufsichtsbehörde dies auferlegt – neben dem Geldwäschebeauftragten auch einen Stellvertreter bestellen. Der Stellvertreter muss dieselben Anforderungen erfüllen wie der Hauptbeauftragte:

  • Fachliche Eignung und Zuverlässigkeit (keine einschlägigen Vorstrafen, keine Bußgeldverfahren wegen GwG-Verstößen)
  • Ausreichende Kenntnisse der geldwäscherechtlichen Pflichten des Immobiliensektors
  • Ausstattung mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen, um im Vertretungsfall handlungsfähig zu sein (Zugriff auf Kundendaten, Meldewege zur FIU, Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern in Compliance-Fragen)

Die Bestellung von Geldwäschebeauftragtem und Stellvertreter ist der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 7 Abs. 4 GwG). Für kleinere Maklerbüros, in denen die Geschäftsleitung selbst als Geldwäschebeauftragter fungiert, kann auf eine gesonderte Stellvertretung verzichtet werden, wenn die Aufsichtsbehörde dies zulässt – in der Praxis wird aber auch hier empfohlen, zumindest eine vertretungsberechtigte Person mit Grundkenntnissen zu benennen, damit Verdachtsmeldungen (§ 43 GwG) auch bei Abwesenheit fristgerecht erfolgen können.

Für den Makleralltag bedeutet dies: Der Stellvertreter muss jederzeit in der Lage sein, eine Verdachtsmeldung unverzüglich an die FIU abzusetzen, interne Meldungen von Mitarbeitern entgegenzunehmen und Auskunftsersuchen der Aufsichtsbehörde zu beantworten.

Beispiel aus der Praxis

Der Geldwäschebeauftragte eines mittelständischen Maklerunternehmens geht für drei Wochen in Urlaub. In dieser Zeit übernimmt die zuvor bestellte Stellvertreterin sämtliche Aufgaben, darunter die Prüfung eines auffälligen Kaufangebots mit Barzahlungsanteil, und meldet den Sachverhalt fristgerecht an die Financial Intelligence Unit (FIU).

Rechtsgrundlage

  • § 7 GwG – Bestellung von Geldwäschebeauftragtem und Stellvertreter, Anforderungen und Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde.

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