Unterrichtungspflicht der Mitarbeiter
Auch: Schulungspflicht · Mitarbeiterschulung GwG
Die Unterrichtungspflicht der Mitarbeiter verpflichtet Maklerunternehmen dazu, ihre Beschäftigten regelmäßig über die geltenden Vorschriften des Geldwäschegesetzes, aktuelle Geldwäschetypologien im Immobiliensektor und die internen Meldewege bei Verdachtsfällen zu unterrichten und zu schulen.
Ausführliche Erklärung
§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG zählt die Unterrichtung und Schulung der Mitarbeiter zu den zentralen internen Sicherungsmaßnahmen. Ziel ist es, dass jeder Mitarbeiter mit Kundenkontakt – nicht nur der Geldwäschebeauftragte – in der Lage ist, Auffälligkeiten zu erkennen und richtig zu reagieren. In der Praxis umfasst die Unterrichtungspflicht:
- Einführungsschulung für neue Mitarbeiter zu den Grundlagen des GwG, den Identifizierungspflichten und dem internen Meldeweg an den Geldwäschebeauftragten.
- Regelmäßige Auffrischungsschulungen, üblicherweise mindestens einmal jährlich, zu aktuellen Typologien (z. B. neue Formen von Strohmanngeschäften, Betrugsmaschen, Sanktionsumgehung).
- Dokumentation der Schulungen: Teilnahmenachweise, Schulungsinhalte und -daten müssen aufbewahrt werden, da die Aufsichtsbehörde deren Durchführung im Rahmen von Prüfungen kontrolliert.
- Sensibilisierung für das Tipping-off-Verbot (§ 47 GwG), damit Mitarbeiter auch im Kundengespräch keine unzulässigen Informationen preisgeben.
Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht ist Teil der allgemeinen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG und kann bei Kontrollen der Aufsichtsbehörde (in der Regel die Gewerbeaufsicht bzw. spezialisierte GwG-Aufsichtsstellen der Länder) als Mangel im Compliance-System beanstandet und mit Bußgeld belegt werden, insbesondere wenn dadurch Verdachtsfälle unentdeckt geblieben sind. Für kleinere Maklerbüros genügt häufig eine einfache, aber dokumentierte interne Schulung durch den Geschäftsführer oder Geldwäschebeauftragten; größere Unternehmen setzen zunehmend auf E-Learning-Systeme mit Erfolgskontrolle.
Beispiel aus der Praxis
Ein Maklerunternehmen mit zwölf Mitarbeitern führt einmal jährlich eine verpflichtende Schulung durch, in der aktuelle Fälle von Geldwäsche im Immobiliensektor besprochen werden, etwa neue Muster bei Strohmanngeschäften und der Umgang mit dem Barzahlungsverbot nach § 16a GwG. Die Teilnahme wird von jedem Mitarbeiter unterschrieben und in der Compliance-Akte abgelegt.
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG – Pflicht zur Unterrichtung und Schulung der Mitarbeiter als Teil der internen Sicherungsmaßnahmen.