Steuerklasse III
Auch: ErbSt-Steuerklasse III · Erbschaftsteuerklasse III
Steuerklasse III ist die ungünstigste Erbschaft- und Schenkungsteuerklasse. Sie gilt für alle Erwerber, die keiner der beiden anderen Klassen zuzuordnen sind – etwa nicht eingetragene Lebensgefährten, Freunde, entfernte Verwandte oder fremde Dritte. Der Freibetrag beträgt nur 20.000 Euro bei Steuersätzen von 30 % bis 50 %.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist Steuerklasse III vor allem bei unverheirateten Paaren relevant: Wer seiner Lebensgefährtin ohne Trauschein oder eingetragene Partnerschaft eine Immobilie vererbt oder schenkt, unterliegt der teuersten Steuerklasse – ein wichtiger Beratungshinweis bei gemeinsamem Immobilienerwerb unverheirateter Paare.
Zur Steuerklasse III gehören: alle Erwerber, die nicht ausdrücklich Steuerklasse I oder II zugeordnet sind, insbesondere
- nicht eingetragene Lebensgefährten
- Freunde und Bekannte
- entferntere Verwandte (z. B. Cousinen, Cousins, Großnichten)
- gemeinnützige oder sonstige Dritte ohne besondere Steuerbefreiung
Freibetrag: einheitlich 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG) – identisch mit Steuerklasse II, aber bei deutlich höheren Steuersätzen.
Steuersätze (§ 19 ErbStG): gestaffelt von 30 % (bis 6 Mio. Euro) bis 50 % (über 6 Mio. Euro) – die höchste Belastung aller drei Steuerklassen.
Besonderheit für Lebensgefährten: Ein Zusammenleben, auch über Jahrzehnte, begründet ohne Trauschein oder Eintragung keine günstigere Steuerklasse. Zur Absicherung empfehlen sich Absprachen mit einem Notar (z. B. Nießbrauchsvorbehalt, Schenkung zu Lebzeiten in Raten unter Ausnutzung des Freibetrags alle zehn Jahre) oder der Abschluss einer Lebenspartnerschaft bzw. Ehe.
Beispiel aus der Praxis
Ein unverheiratetes Paar lebt seit 20 Jahren zusammen im gemeinsamen Haus, das rechtlich nur dem Mann gehört. Verstirbt er und vererbt das Haus (Wert 400.000 Euro) seiner Lebensgefährtin testamentarisch, fällt sie in Steuerklasse III. Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro bleiben 380.000 Euro steuerpflichtig, versteuert mit 30 % – eine Steuerlast von 114.000 Euro, die häufig nur durch Verkauf der Immobilie finanzierbar ist.
Rechtsgrundlage
- § 15 ErbStG – Zuordnung der Erwerber zu den Steuerklassen.
- § 16 ErbStG – Persönlicher Freibetrag von 20.000 Euro für Steuerklasse III.
- § 19 ErbStG – Steuersätze von 30 % bis 50 %.