Steuerklasse I
Auch: ErbSt-Steuerklasse I · Erbschaftsteuerklasse I
Steuerklasse I ist die günstigste der drei Erbschaft- und Schenkungsteuerklassen. Sie gilt für den engsten Familienkreis – Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Enkel sowie, nur bei Erwerb von Todes wegen, Eltern und Großeltern. Sie bringt die höchsten persönlichen Freibeträge und die niedrigsten Steuersätze mit sich.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist die Erbschaftsteuerklasse relevant, sobald eine Immobilie im Rahmen einer Erbschaft, vorweggenommenen Erbfolge oder Schenkung übertragen wird und der Wert der Immobilie den Freibetrag mit übersteigt – dann fließt Erbschaft- oder Schenkungsteuer in die Finanzierungs- und Verkaufsberatung ein.
Zur Steuerklasse I gehören:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
- Kinder und Stiefkinder
- Enkel und Urenkel (als Kinder verstorbener Kinder)
- Eltern und Großeltern – aber nur beim Erwerb von Todes wegen (bei Schenkungen zu Lebzeiten fallen Eltern/Großeltern in Steuerklasse II)
Freibeträge (§ 16 ErbStG):
- Ehegatte/Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder/Stiefkinder: 400.000 Euro je Elternteil
- Enkel: 200.000 Euro
- Eltern/Großeltern bei Erbfall: 100.000 Euro
Steuersätze (§ 19 ErbStG): gestaffelt von 7 % (bis 75.000 Euro steuerpflichtigem Erwerb) bis 30 % (über 26 Mio. Euro) – deutlich günstiger als in den Steuerklassen II und III.
Zusätzliche Vergünstigungen: Ehegatten und Kinder können bei selbstgenutzten Familienheimen unter bestimmten Voraussetzungen (Weiternutzung mindestens zehn Jahre) eine vollständige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG erhalten – unabhängig vom Immobilienwert.
Praxisrelevanz: Der Freibetrag lebt alle zehn Jahre neu auf, sodass Übertragungen zu Lebzeiten in Zehn-Jahres-Schritten steuerlich optimiert werden können ("vorweggenommene Erbfolge").
Beispiel aus der Praxis
Ein Vater überträgt seiner Tochter eine Eigentumswohnung im Wert von 450.000 Euro. Als Kind fällt sie in Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 Euro. Nur die verbleibenden 50.000 Euro sind schenkungsteuerpflichtig, versteuert mit dem Eingangssteuersatz von 7 %.
Rechtsgrundlage
- § 15 ErbStG – Definiert die Steuerklassen und die Zuordnung der Erwerber.
- § 16 ErbStG – Regelt die persönlichen Freibeträge je Steuerklasse.
- § 19 ErbStG – Legt die gestaffelten Steuersätze fest.
- § 13 ErbStG – Sachliche Steuerbefreiungen, u. a. für das Familienheim.