Stromanschluss
Auch: Netzanschluss Strom · Hausanschluss Elektrizität
Der Stromanschluss ist die technische Verbindung eines Gebäudes an das öffentliche Niederspannungsnetz. Er wird vom örtlichen Netzbetreiber hergestellt, bleibt in dessen Eigentum und ist Voraussetzung für die Stromversorgung eines Grundstücks.
Ausführliche Erklärung
Ohne Stromanschluss ist ein Grundstück nicht baureif im Sinne der Erschließung; der Anschluss zählt neben Wasser, Abwasser und ggf. Gas zu den klassischen Erschließungsleistungen, die Bauträger oder Grundstückseigentümer vor bzw. während der Bebauung beim zuständigen Netzbetreiber beantragen müssen. Anders als bei den meisten Bauleistungen besteht hier kein freier Wettbewerb: Für jedes Gebiet ist ein bestimmter Netzbetreiber (Grundversorger im jeweiligen Netzgebiet) zuständig, der den Anschluss herstellt, technisch dimensioniert und im Gegenzug ein Anschluss- bzw. Baukostenzuschuss-Entgelt erhebt.
Der Ablauf gliedert sich typischerweise in mehrere Schritte: Anmeldung des Netzanschlussbegehrens beim Netzbetreiber, technische Prüfung der Anschlussleistung (insbesondere bei Wärmepumpen, Wallboxen oder PV-Anlagen relevant, da diese die benötigte Anschlussleistung erhöhen), Herstellung der Hausanschlussleitung bis zum Hausanschlusskasten und schließlich der Zählereinbau. Die Anschlussnutzungsverhältnisse und technischen Mindestanforderungen richten sich nach der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), die u. a. regelt, unter welchen Bedingungen ein Netzbetreiber den Anschluss herstellen muss und welche technischen Vorgaben (etwa zur Absicherung) gelten.
Für Makler ist der Stromanschluss vor allem bei unbebauten Grundstücken, Bauträgerprojekten und älteren Bestandsimmobilien mit veralteter Elektroinstallation relevant: Ein fehlender oder unterdimensionierter Anschluss (z. B. zu geringe Anschlussleistung für eine geplante Wärmepumpe) kann zu unerwarteten Zusatzkosten führen und sollte vor Vermarktung geprüft werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauträger beantragt für ein neues Baugebiet beim örtlichen Netzbetreiber die Herstellung der Stromanschlüsse für 15 Reihenhäuser. Da mehrere Käufer Wärmepumpen und Wallboxen einbauen möchten, muss die Anschlussleistung entsprechend höher dimensioniert werden, was sich im Baukostenzuschuss niederschlägt.
Rechtsgrundlage
- § 18 Abs. 1 EnWG – begründet die grundsätzliche Pflicht des Netzbetreibers, jedermann an sein Niederspannungsnetz anzuschließen.
- Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) – konkretisiert die Bedingungen für den Netzanschluss, insbesondere technische Anforderungen, Kostentragung und das Netzanschlussverhältnis.