Sturmversicherung
Auch: Sturm- und Hagelversicherung · Sturmschadenversicherung
Die Sturmversicherung ist ein Baustein der Wohngebäudeversicherung. Sie übernimmt Reparatur- oder Wiederherstellungskosten, wenn Sturm (per Definition ab Windstärke 8, also etwa 62 km/h) oder Hagel das Gebäude beschädigen, etwa durch abgedeckte Dächer, umgestürzte Bäume oder eingeschlagene Fenster.
Ausführliche Erklärung
In der Praxis wird die Sturmversicherung fast immer nicht separat, sondern als Bestandteil der "verbundenen Wohngebäudeversicherung" zusammen mit den Gefahren Feuer und Leitungswasser abgeschlossen. Für Makler ist der Begriff vor allem im Kontext der Nebenkostenabrechnung relevant:
- Die Prämie für die Gebäudeversicherung – einschließlich des Sturm-/Hagel-Bausteins – zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 13 BetrKV ("Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung").
- Vermieter können die Kosten nur dann vollständig umlegen, wenn kein grobes Missverhältnis zur ortsüblichen Prämie besteht; auffällig teure Policen können zur Kürzung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung führen.
- Bei Eigentumswohnungen wird die Sturmversicherung meist über die gemeinschaftliche Wohngebäudeversicherung der WEG abgeschlossen und über das Hausgeld auf die Eigentümer umgelegt.
- Nach Elementarschadenereignissen (z. B. Starkregen, Hagelserien) prüfen Versicherer verstärkt Selbstbehalte und Prämienanpassungen – für Makler relevant bei der Objektbewertung und Kaufberatung, da hohe Prämien die Rendite schmälern können.
- Wichtig für die Beratung: Reine Sturmschäden sind ohne Elementarschadenzusatz versichert; Überschwemmung, Rückstau oder Erdrutsch benötigen zusätzlich eine Elementarschadenversicherung.
Beispiel aus der Praxis
Ein Sturmtief deckt Dachziegel eines Mehrfamilienhauses ab. Die Reparaturkosten von 8.000 Euro übernimmt die Wohngebäudeversicherung im Rahmen des Sturmbausteins. Die jährliche Versicherungsprämie von 900 Euro wird anteilig über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 13 BetrKV – nennt die Sach- und Haftpflichtversicherung, worunter die Wohngebäudeversicherung inklusive Sturm-/Hagelschutz fällt, als umlagefähige Betriebskostenposition.
- §§ 1 ff. VVG – allgemeine Regeln zum Versicherungsvertrag, u. a. Anzeigepflichten und Leistungsumfang.
- Keine eigenständige gesetzliche Versicherungspflicht; der Abschluss erfolgt freiwillig, wird aber von finanzierenden Banken häufig vorausgesetzt.