Verbundene Wohngebäudeversicherung

Auch: Verbundene Gebäudeversicherung

Die Verbundene Wohngebäudeversicherung ist die heute übliche Grundform der Gebäudeversicherung, die die drei klassischen Gefahren Feuer, Sturm/Hagel und Leitungswasser gemeinsam in einem Vertrag versichert, statt sie einzeln abzuschließen.

Ausführliche Erklärung

Historisch wurden Feuer-, Sturm- und Leitungswasserversicherungen als getrennte Verträge angeboten. Seit Jahrzehnten hat sich der "verbundene" Vertrag als Standard durchgesetzt, weil er für Versicherungsnehmer einfacher zu handhaben und meist auch preislich günstiger ist als drei Einzelpolicen.

Abgedeckte Gefahren im Grunddeckungsumfang:

  • Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion sowie – je nach Bedingungen – Absturz eines Flugkörpers.
  • Sturm und Hagel: Schäden ab einer bestimmten Windstärke (in der Regel ab Windstärke 8), einschließlich Hagelschäden.
  • Leitungswasser: Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Zu- und Ableitungsrohren, Heizungs-, Klima- und Solarheizungsanlagen.

Wichtig für Makler: Die verbundene Wohngebäudeversicherung deckt standardmäßig keine Elementarschäden wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung oder Schneedruck ab. Diese müssen als Zusatzbaustein "Elementarschadenversicherung" separat eingeschlossen werden – ein Punkt, der angesichts zunehmender Starkregen- und Hochwasserereignisse bei der Beratung von Käufern und Eigentümern zentral geworden ist. Auch die korrekte Versicherungssumme ist entscheidend, um eine Unterversicherung zu vermeiden.

Bei Immobilientransaktionen ist relevant, dass die Wohngebäudeversicherung nach § 95 VVG bei Eigentumsübergang automatisch auf den Erwerber übergeht, sofern nicht innerhalb einer Frist gekündigt wird (siehe Versicherungsvertragsgesetz).

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer erwirbt ein Einfamilienhaus mit bestehender verbundener Wohngebäudeversicherung. Nach dem Kauf stellt sich heraus, dass die Police keinen Elementarschutz enthält. Da das Grundstück in einem Gebiet mit erhöhtem Starkregenrisiko liegt, ergänzt der neue Eigentümer den Vertrag um den Elementarschadenbaustein.

Rechtsgrundlage

  • §§ 74 ff. VVG – Regelungen zur Sachversicherung, einschließlich Übergang bei Eigentumswechsel (§ 95 VVG).
  • Versicherungsbedingungen (VGB) der jeweiligen Anbieter konkretisieren den genauen Deckungsumfang.

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