Testament

Auch: letztwillige Verfügung · Verfügung von Todes wegen

Ein Testament ist die letztwillige Verfügung, mit der eine Person selbst bestimmt, wer nach ihrem Tod ihr Vermögen erhält, und damit von der gesetzlichen Erbfolge abweichen kann. Für Immobilien legt es fest, wer als Eigentümer nachfolgt oder wie der Nachlass unter mehreren Erben verteilt wird.

Ausführliche Erklärung

Das deutsche Erbrecht kennt zwei Grundformen des Testaments (§ 2231 BGB): das eigenhändige Testament und das öffentliche (notarielle) Testament. Beim eigenhändigen Testament muss der Erblasser den gesamten Text nach § 2247 BGB von Anfang bis Ende selbst handschriftlich verfassen und mit vollem Namen unterschreiben – ein am Computer geschriebener und nur handschriftlich unterzeichneter Text ist unwirksam. Die Angabe von Ort und Datum wird empfohlen, ist aber nicht zwingend, kann jedoch bei Zweifeln über die Gültigkeit oder das Verhältnis mehrerer Testamente entscheidend sein. Ein öffentliches Testament wird dagegen vor einem Notar errichtet, der die Erklärung beurkundet; dies bietet höhere Rechtssicherheit und ersetzt in der Regel den späteren Erbschein.

Für den Immobilienbereich ist das Testament von zentraler Bedeutung, weil es bestimmt, wer als Erbe – allein oder als Mitglied einer Erbengemeinschaft – Eigentümer einer Nachlassimmobilie wird. Enthält das Testament ein Vermächtnis, kann eine Immobilie auch einer Person zugewandt werden, die nicht Erbe ist; die Immobilie fällt dann zunächst in den Nachlass, der Vermächtnisnehmer hat aber einen schuldrechtlichen Übertragungsanspruch gegen die Erben. Ein Testament kann zudem einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der den Nachlass – einschließlich eines möglichen Immobilienverkaufs – abwickelt.

Bei Ehegatten ist das gemeinschaftliche Testament (häufig als "Berliner Testament") verbreitet, bei dem sich die Ehegatten wechselseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des Letztversterbenden erben. Wird ein Testament nach dem Erbfall aufgefunden, ist es beim Nachlassgericht abzuliefern und wird eröffnet; es ersetzt den gesetzlichen Erbschein regelmäßig nur, wenn es notariell beurkundet und eindeutig ist – andernfalls verlangen Grundbuchämter für die Grundbuchberichtigung häufig zusätzlich einen Erbschein.

Beispiel aus der Praxis

Eine Eigentümerin verfasst ein eigenhändiges Testament, in dem sie ihre Eigentumswohnung ihrer Tochter vermacht und ihren Sohn mit einem Barvermögen bedenkt. Nach ihrem Tod legt die Tochter das eröffnete Testament dem Grundbuchamt vor, um als Eigentümerin eingetragen zu werden; da das Testament eindeutig und formwirksam ist, verlangt das Amt ergänzend eine Ausfertigung des Eröffnungsprotokolls, in manchen Fällen zusätzlich einen Erbschein.

Rechtsgrundlage

  • § 2247 BGB – Voraussetzungen des eigenhändigen Testaments (vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben).
  • § 2231 BGB – Ordentliche Testamentsformen: eigenhändiges und öffentliches (notarielles) Testament.
  • § 2229 BGB – Testierfähigkeit (u. a. Mindestalter, Geschäftsfähigkeit).

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