Testamentseröffnung

Auch: Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

Die Testamentseröffnung ist der amtliche Akt, mit dem das zuständige Nachlassgericht ein bei ihm verwahrtes Testament oder einen Erbvertrag nach Kenntnis vom Tod des Erblassers eröffnet und den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt bekannt gibt. Sie ist ein notwendiger Schritt, bevor Erben rechtssicher über eine geerbte Immobilie verfügen können.

Ausführliche Erklärung

Sobald das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers erfährt, ist es nach § 348 FamFG verpflichtet, jede in seiner amtlichen Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen – also Testamente und Erbverträge – von Amts wegen zu eröffnen. Dies geschieht unabhängig davon, ob Beteiligte einen Antrag stellen; in der Praxis erfolgt die Eröffnung meist ohne mündlichen Termin durch internen Verwaltungsakt („stille Eröffnung"), das Gericht kann aber auch einen Eröffnungstermin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie sonstige Beteiligte dazu laden. Den bei einem Termin anwesenden Personen wird der Inhalt mündlich bekannt gegeben; nicht anwesenden Beteiligten wird der sie betreffende Inhalt schriftlich mitgeteilt.

Für die Immobilienpraxis ist die Testamentseröffnung von zentraler Bedeutung, weil sie oft der erste Schritt ist, um die Erbfolge nach dem Tod eines Immobilieneigentümers zu klären. Erst mit der eröffneten Verfügung von Todes wegen (bzw. hilfsweise einem Erbschein) können Erben gegenüber Grundbuchamt, Banken und Vertragspartnern nachweisen, dass sie zur Verfügung über den Nachlass – etwa den Verkauf einer geerbten Immobilie – berechtigt sind. Bei mehreren Erben (Erbengemeinschaft) zeigt die Testamentseröffnung zudem, ob und wie die Erbquoten oder Teilungsanordnungen zu einzelnen Nachlassgegenständen wie Immobilien geregelt sind.

Für Makler, die eine geerbte Immobilie vermarkten sollen, ist es wichtig zu klären, ob bereits eine Testamentseröffnung stattgefunden hat und ob alle Miterben der Veräußerung zustimmen – ein Verkauf vor Klärung der Erbfolge birgt erhebliche rechtliche Risiken.

Beispiel aus der Praxis

Nach dem Tod eines Immobilieneigentümers eröffnet das zuständige Nachlassgericht das bei ihm hinterlegte notarielle Testament. Darin ist die Tochter als Alleinerbin eingesetzt. Erst mit dem eröffneten Testament kann sie gegenüber dem Grundbuchamt ihre Erbenstellung nachweisen und den Verkauf der geerbten Wohnung einleiten.

Rechtsgrundlage

  • § 348 FamFG – verpflichtet das Nachlassgericht, jede in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen von Amts wegen zu eröffnen und den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt bekannt zu geben.

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