Nachlassgericht

Auch: Erbschaftsgericht · Nachlassabteilung

Das Nachlassgericht ist die beim Amtsgericht angesiedelte Fachabteilung, die über Nachlasssachen entscheidet – etwa die Eröffnung von Testamenten, die Erteilung von Erbscheinen und die Sicherung des Nachlasses. Beim Verkauf einer geerbten Immobilie ist es häufig die Stelle, bei der Erben ihre Berechtigung nachweisen lassen müssen.

Ausführliche Erklärung

Zuständig für Nachlasssachen ist gemäß § 342 FamFG das Nachlassgericht, eine besondere Abteilung des Amtsgerichts. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge), die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften, die Eröffnung letztwilliger Verfügungen, die Ermittlung der Erben, die Entgegennahme gesetzlich vorgesehener Erklärungen (z. B. Erbausschlagung), die Ausstellung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen sowie Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Für Immobilienverkäufe aus einem Erbfall ist das Nachlassgericht in mehrfacher Hinsicht relevant: Ist der Erbe nicht bereits durch ein eröffnetes notarielles Testament oder einen Erbvertrag legitimiert, benötigt er für die Berichtigung des Grundbuchs und den Verkauf regelmäßig einen Erbschein, den ausschließlich das Nachlassgericht auf Antrag ausstellt. Bei mehreren Erben (Erbengemeinschaft) muss zudem geklärt werden, wer zur Verfügung über den Nachlassgegenstand berechtigt ist – gegebenenfalls handeln alle Miterben gemeinsam. Ist der Nachlass überschuldet oder unklar, kann das Nachlassgericht auch eine Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung anordnen, was den Verkaufsprozess zusätzlich verzögert.

Für Makler bedeutet dies in der Praxis: Vor Aufnahme eines Alleinauftrags oder Vermarktungsstarts sollte geklärt werden, ob bereits ein Erbschein vorliegt oder beantragt ist, da das Grundbuchamt für die Eigentumsumschreibung regelmäßig einen entsprechenden Nachweis der Erbenstellung verlangt.

Beispiel aus der Praxis

Nach dem Tod des Eigentümers möchten die drei Kinder als Erbengemeinschaft das geerbte Einfamilienhaus verkaufen. Da kein notarielles Testament vorliegt, beantragen sie beim zuständigen Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, um sich gegenüber Grundbuchamt und Käufer als rechtmäßige Erben auszuweisen.

Rechtsgrundlage

  • § 342 FamFG – definiert die Nachlasssachen und weist sie dem Nachlassgericht zu (u. a. Erbscheine, Testamentseröffnung, Nachlasssicherung).
  • § 343 FamFG – regelt die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts, grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.
  • § 2353 BGB – materiellrechtliche Grundlage für die Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht.

Verwandte Begriffe