Immobilienerbe
Auch: Erbe einer Immobilie
Als Immobilienerbe wird zum einen die Person bezeichnet, die eine Immobilie im Wege der Erbfolge erhält, zum anderen – im weiteren Sinne – der Vorgang selbst, wenn eine Immobilie durch den Tod des bisherigen Eigentümers auf einen oder mehrere Erben übergeht. Der Übergang erfolgt automatisch mit dem Erbfall, unabhängig von einer Grundbucheintragung.
Ausführliche Erklärung
Rechtlich beruht das Immobilienerbe auf der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB: Mit dem Tod des Erblassers geht dessen gesamtes Vermögen – einschließlich vorhandener Immobilien, aber auch etwaiger Belastungen wie Grundschulden oder Verbindlichkeiten – automatisch und als Ganzes auf den oder die Erben über. Ein gesonderter Übertragungsakt ist dafür nicht nötig; das Grundbuch, das zunächst noch den Verstorbenen ausweist, muss lediglich nachträglich berichtigt werden.
Für die Praxis unterscheiden sich zwei Grundkonstellationen deutlich:
- Alleinerbe: Gibt es nur einen Erben, wird dieser unmittelbar alleiniger, uneingeschränkt verfügungsbefugter Eigentümer der geerbten Immobilie.
- Erbengemeinschaft: Sind mehrere Personen zu Erben berufen, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB); über die geerbte Immobilie kann dann nur gemeinschaftlich verfügt werden.
Wer eine Immobilie erbt, sollte innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist (§ 1942, § 1944 BGB) prüfen, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wird – insbesondere bei sanierungsbedürftigen, überschuldeten oder wirtschaftlich unattraktiven Objekten. Für Makler ist das Immobilienerbe ein eigenes Beratungssegment mit besonderen Anforderungen: Klärung der Erbfolge und ihres Nachweises (Erbschein, eröffnetes Testament), Abstimmung mit allen Miterben bei einer Erbengemeinschaft und häufig eine besonders einfühlsame Begleitung, da der Verkauf einer geerbten Immobilie oft emotional belastet ist. Eine ausführliche Darstellung der geerbten Immobilie selbst findet sich unter Erbimmobilie.
Beispiel aus der Praxis
Nach dem Tod ihres Vaters wird eine Tochter als Alleinerbin automatisch Eigentümerin von dessen Eigentumswohnung. Als Immobilienerbin lässt sie sich zunächst einen Erbschein ausstellen, bevor sie die Wohnung über einen Makler verkauft.
Rechtsgrundlage
- § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge: automatischer Übergang des Vermögens einschließlich Immobilien mit dem Erbfall.
- § 1942 BGB – Vorläufiger Erwerb der Erbschaft mit Recht zur Ausschlagung.