Immobiliendarlehensvertrag
Auch: Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag · Immobiliarkreditvertrag
"Immobiliendarlehensvertrag" ist die im Alltag gebräuchliche Bezeichnung für den gesetzlichen Fachbegriff Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag. Gemeint ist ein Verbraucherdarlehensvertrag, der entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast gesichert ist oder für den Erwerb bzw. Erhalt des Eigentums an Grundstücken oder Gebäuden bestimmt ist.
Ausführliche Erklärung
Rechtlich korrekt spricht das Gesetz seit der Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie zum 21. März 2016 vom "Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag" (§ 491 Abs. 3 BGB); in der Praxis von Maklern, Banken und Kunden ist daneben die verkürzte Bezeichnung "Immobiliendarlehensvertrag" oder "Immobiliarkreditvertrag" gebräuchlich. Erfasst sind zwei Alternativen:
- Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht (Grundschuld, Hypothek) oder eine Reallast gesichert sind, oder
- Darlehen, die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder an grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Für diese Vertragsform gelten gegenüber gewöhnlichen Verbraucherdarlehen verschärfte Schutzvorschriften, u. a. eine besonders sorgfältige Kreditwürdigkeitsprüfung (§ 505a ff. BGB), die Aushändigung des Europäischen Standardisierten Merkblatts (ESIS) vor Vertragsschluss, eine gesetzliche Bedenkzeit sowie ein Widerrufsrecht. Für Makler ist relevant, dass praktisch jede private Baufinanzierung diesem rechtlichen Rahmen unterliegt und die Bank vor Zusage eine gründliche Bonitätsprüfung durchführen muss, was die Kaufabwicklung zeitlich beeinflussen kann.
Beispiel aus der Praxis
Eine Käuferin finanziert den Erwerb einer Eigentumswohnung über ein bei ihrer Bank aufgenommenes Darlehen, das durch eine Grundschuld auf der Wohnung abgesichert wird. Da das Darlehen sowohl grundpfandrechtlich gesichert ist als auch dem Immobilienerwerb dient, handelt es sich rechtlich um einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag – umgangssprachlich schlicht "Immobiliendarlehensvertrag" genannt.
Rechtsgrundlage
- § 491 Abs. 3 BGB – Legaldefinition: Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher, die durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast gesichert sind oder für den Erwerb bzw. Erhalt des Eigentums an Grundstücken, Gebäuden oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.