Immobiliendarlehen
Auch: Baufinanzierungsdarlehen · Immobilienkredit
Ein Immobiliendarlehen ist ein Darlehen, das dem Erwerb, der Errichtung oder der Erhaltung einer Immobilie dient und typischerweise durch ein Grundpfandrecht – meist eine Grundschuld – am finanzierten Objekt gesichert wird.
Ausführliche Erklärung
Immobiliendarlehen sind der klassische Weg der Baufinanzierung: Ein Kreditinstitut stellt dem Darlehensnehmer Kapital für Kauf, Neubau oder Modernisierung einer Immobilie zur Verfügung, das über die vereinbarte Laufzeit verzinst und getilgt wird. Rechtlich handelt es sich um einen Darlehensvertrag nach § 488 BGB. Wird das Darlehen an einen Verbraucher vergeben und dient es dem Erwerb oder Erhalt von Grundeigentum, handelt es sich um einen sogenannten Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 3 BGB, für den besondere Schutzvorschriften gelten – etwa umfassende vorvertragliche Informationspflichten, eine Bonitätsprüfung durch die Bank sowie ein grundsätzliches Widerrufsrecht.
Kennzeichnend für Immobiliendarlehen ist die dingliche Absicherung: Der Darlehensgeber lässt sich regelmäßig eine Grundschuld (seltener eine Hypothek) an der finanzierten Immobilie bestellen und im Grundbuch eintragen. Der zugrunde liegende Sicherungszweck – welche Forderung durch das Grundpfandrecht gesichert wird – wird in einem gesonderten Sicherungsvertrag (Zweckerklärung) geregelt, da die Grundschuld selbst abstrakt, also unabhängig vom Darlehen, besteht. Üblich sind Zinsbindungen von 5 bis 20 Jahren, wobei die Konditionen wesentlich vom Beleihungsauslauf, also dem Verhältnis von Darlehenssumme zu Beleihungswert der Immobilie, abhängen. Neben dem klassischen Annuitätendarlehen mit gleichbleibender Rate gibt es Varianten wie das endfällige Darlehen oder das Bauspardarlehen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Ehepaar nimmt zur Finanzierung eines Hauskaufs ein Immobiliendarlehen über 350.000 Euro mit zehnjähriger Zinsbindung auf. Als Sicherheit bestellt es zugunsten der Bank eine Grundschuld über die Darlehenssumme, die im Grundbuch eingetragen wird; ein separater Sicherungsvertrag legt fest, dass die Grundschuld ausschließlich das aufgenommene Darlehen absichert.
Rechtsgrundlage
- § 488 BGB – Grundnorm des Darlehensvertrags (Pflichten von Darlehensgeber und -nehmer).
- § 491 Abs. 3 BGB – Definition des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags mit besonderen Schutzvorschriften für Verbraucher.