Treppenhaus

Auch: Treppenraum

Das Treppenhaus ist der eigene, meist von den übrigen Räumen baulich abgetrennte Gebäudeteil, der die Treppenläufe und Podeste zwischen den Geschossen enthält. Es dient als zentrale Erschließung des Gebäudes und im Brandfall als Rettungsweg.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist das Treppenhaus vor allem bei Mehrfamilienhäusern und Eigentumswohnungen relevant, weil es in aller Regel zum Gemeinschaftseigentum gehört und damit von der Eigentümergemeinschaft instand zu halten und zu reinigen ist.

  • Notwendiger Treppenraum: Die Landesbauordnungen verlangen bei Gebäuden mit mehreren Geschossen einen sogenannten notwendigen Treppenraum, der brandschutztechnisch besonders ausgeführt sein muss (feuerbeständige Wände und Decken, rauchdichte und selbstschließende Türen), damit er im Brandfall als sicherer Fluchtweg dient.
  • Ausstattung: Dazu zählen typischerweise Treppenläufe, Podeste, Geländer, Beleuchtung, Briefkastenanlage, Klingelanlage und häufig ein Aufzug.
  • Gemeinschaftseigentum: Bei Wohnungseigentum ist das Treppenhaus regelmäßig zwingendes Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG), da es dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Eigentümer dient und nicht sondereigentumsfähig ist.
  • Kostenumlage: Reinigung, Beleuchtung und Instandhaltung des Treppenhauses werden über die Betriebskosten- bzw. Hausgeldabrechnung auf alle Eigentümer bzw. Mieter umgelegt.
  • Praxisrelevanz: Zustand, Optik und Sauberkeit des Treppenhauses prägen den ersten Eindruck bei Besichtigungen erheblich und sollten in der Objektpräsentation nicht vernachlässigt werden.

Beispiel aus der Praxis

Bei der Besichtigung einer Eigentumswohnung im dritten Stock fällt dem Kaufinteressenten ein gepflegtes, gut beleuchtetes Treppenhaus mit neuem Teppichboden auf. Da es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, wurden die Renovierungskosten anteilig über das Hausgeld aller Eigentümer finanziert.

Rechtsgrundlage

Keine bundeseinheitliche Spezialnorm; Anforderungen an notwendige Treppenräume (Brandschutz, Fluchtwege) ergeben sich aus den Landesbauordnungen. Bei Wohnungseigentum gehört das Treppenhaus regelmäßig zum zwingenden Gemeinschaftseigentum nach § 5 Abs. 2 WEG.

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