Treppenhausbeleuchtung
Auch: Hausflurbeleuchtung · Beleuchtung Gemeinschaftsflächen
Die Treppenhausbeleuchtung umfasst die Stromkosten für die Beleuchtung von Treppenhaus, Hausflur, Keller- und sonstigen Gemeinschaftsgängen eines Mehrparteienhauses. Sie ist Teil des sogenannten Allgemeinstroms und wird über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt.
Ausführliche Erklärung
Für den Makler ist die Treppenhausbeleuchtung ein typischer, meist eher kleiner Kostenposten innerhalb der Position "Beleuchtung" nach § 2 Nr. 11 BetrKV, der in der Praxis oft gemeinsam mit anderem Allgemeinstrom (z. B. für Aufzug, Heizungsanlage, Klingelanlage) über einen zentralen Zähler erfasst wird.
- Abgrenzung: Erfolgt die Verteilung nicht über separate Zähler, muss der Verwalter oder Vermieter die Kosten nach einem sachgerechten Schlüssel (meist Miteigentumsanteil oder Wohnfläche) auf die Wohneinheiten verteilen.
- Kostenhöhe: Meist gering (wenige Euro pro Jahr und Wohneinheit), kann aber durch veraltete, dauerbrennende Lampen ohne Bewegungsmelder unnötig hoch ausfallen – ein Ansatzpunkt für Einsparpotenzial, das Makler bei der Objektbewertung ansprechen können.
- Modernisierung: Der Umstieg auf LED-Beleuchtung mit Präsenzmeldern senkt die Betriebskosten spürbar und wird von Eigentümergemeinschaften zunehmend beschlossen; die Investitionskosten sind hingegen keine Betriebskosten, sondern Modernisierungs- bzw. Erhaltungsaufwand.
- Streitpunkte: Häufiger Streitgrund in der Nebenkostenabrechnung ist die pauschale Umlage ohne Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs; Mieter können Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verlangen.
Beispiel aus der Praxis
In einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen fallen jährlich 240 Euro Stromkosten für Treppenhaus- und Kellerbeleuchtung an. Da kein separater Zähler vorhanden ist, verteilt der Verwalter die Kosten nach Wohnfläche; auf eine 75-m²-Wohnung entfallen dabei rund 22,50 Euro im Jahr.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 11 BetrKV – zählt die Kosten der Beleuchtung von Zugängen, Treppen, Fluren, Kellern und anderen Gemeinschaftsräumen ausdrücklich zu den umlagefähigen Betriebskosten.
- Keine gesonderte Versicherungs- oder Wartungspflicht; die Umlagefähigkeit richtet sich zusätzlich nach § 556 BGB und der mietvertraglichen Betriebskostenklausel.