Unterfangung
Auch: Fundamentunterfangung
Eine Unterfangung ist die nachträgliche Sicherung und tiefere Gründung eines bestehenden Gebäudefundaments, damit dieses auch nach einem tieferen Aushub auf demselben oder einem angrenzenden Grundstück standsicher bleibt – typischerweise notwendig, wenn ein Nachbar eine tiefere Baugrube (z. B. für eine Tiefgarage oder einen Keller) aushebt.
Ausführliche Erklärung
Wird auf einem Grundstück tiefer gebaut, als das Fundament des Nachbargebäudes reicht, droht diesem Fundament die notwendige seitliche Stützung durch den umgebenden Boden verloren zu gehen. Um Setzungsrisse oder gar einen Einsturz zu verhindern, muss das bestehende Fundament abschnittsweise unterfangen werden – es wird in kleinen Teilabschnitten freigelegt, tiefer neu gegründet (meist durch Beton- oder Mauerwerkspfeiler) und anschließend wieder verfüllt.
Wichtige Praxispunkte:
- Nachbarrechtliche Relevanz: Wer sein Grundstück vertieft, darf dem Nachbargrundstück nicht die zur Stützung erforderliche Tiefe entziehen (§ 909 BGB, Verbot der Vertiefung). Die Unterfangungskosten trägt in der Regel derjenige, der die Vertiefung vornimmt – häufig Gegenstand von Streitigkeiten und vorheriger vertraglicher Regelungen zwischen den Nachbarn.
- Technische Umsetzung: Die Unterfangung erfolgt abschnittsweise (meist in Abschnitten von ca. 1 bis 1,5 Metern), damit die Standsicherheit des Bestandsgebäudes während der Bauzeit jederzeit gewährleistet bleibt.
- Beweissicherung: Vor Beginn der Arbeiten empfiehlt sich zwingend eine Beweissicherung (siehe Beweissicherung) am Nachbargebäude, um spätere Streitigkeiten über Rissbildung zuzuordnen.
- Kosten- und Zeitfaktor: Unterfangungsarbeiten sind aufwendig, zeitintensiv und teuer und müssen bei innerstädtischen Bauprojekten mit direkter Nachbarbebauung frühzeitig eingeplant werden.
- Für Makler ist relevant, dass Grundstücke mit direkt angrenzender älterer Bebauung ein erhöhtes Risiko und höhere Baukosten bei Unterkellerung oder Tiefgaragenbau mit sich bringen – ein Punkt, der bei der Wertermittlung und Beratung von Bauherren berücksichtigt werden sollte.
Beispiel aus der Praxis
Beim Bau einer Tiefgarage auf einem Grundstück in geschlossener Bauweise reicht das neue Kellergeschoss tiefer als das Fundament des unmittelbar angrenzenden Altbaus. Vor dem Aushub wird das Nachbarfundament in Abschnitten unterfangen, indem es freigelegt, tiefer neu betoniert und anschließend wieder verfüllt wird, um Setzungsschäden am Altbau zu vermeiden.
Rechtsgrundlage
- § 909 BGB – Verbot der Vertiefung: Ein Grundstück darf nicht so vertieft werden, dass dem Nachbargrundstück die erforderliche Stütze entzogen wird, sofern nicht für eine anderweitig genügende Befestigung gesorgt ist.
- DIN 4123 – Technische Norm „Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude“.