Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Auch: Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist ein durch die Landesbauordnungen geregeltes Verfahren, bei dem die Bauaufsichtsbehörde für bestimmte, meist unkritische Bauvorhaben (typischerweise Wohngebäude) nur einen reduzierten Prüfumfang vornimmt – insbesondere ohne umfassende bautechnische Prüfung.

Ausführliche Erklärung

Nahezu alle Landesbauordnungen kennen neben dem vollen Baugenehmigungsverfahren ein vereinfachtes Verfahren mit eingeschränktem behördlichem Prüfprogramm, um Verfahren zu beschleunigen. Für Makler ist relevant:

  • Prüfungsumfang: Im vereinfachten Verfahren prüft die Behörde in der Regel nur die planungsrechtliche Zulässigkeit (Übereinstimmung mit Bebauungsplan bzw. § 34/§ 35 BauGB), Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sowie ggf. beantragte Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Die Einhaltung der technischen Bauvorschriften (Statik, Brandschutz, Wärmeschutz) liegt dagegen in der Eigenverantwortung von Bauherrn und eingeschalteten Planern/Fachplanern (z. B. Nachweisberechtigte, Prüfingenieure).
  • Anwendungsbereich: Typischerweise gilt das vereinfachte Verfahren für Wohngebäude und ähnliche Gebäude "normaler" Art und Nutzung, häufig mit einer Begrenzung nach Gebäudeklasse (z. B. Gebäudeklassen 1-3). Für Sonderbauten (Hochhäuser, Versammlungsstätten, große Verkaufsstätten) gilt regelmäßig das volle Verfahren mit umfassender Prüfung.
  • Beschleunigung, aber nicht Genehmigungsfreiheit: Anders als beim verfahrensfreien Vorhaben ist weiterhin ein Bauantrag erforderlich und eine Baugenehmigung notwendig – nur der Prüfaufwand der Behörde ist reduziert, was die Verfahrensdauer verkürzt.
  • Praxisrelevanz: Für Bauträger und private Bauherren bedeutet das vereinfachte Verfahren regelmäßig kürzere Bearbeitungszeiten, verlagert aber die Verantwortung für die technische Regelkonformität stärker auf die beauftragten Fachleute – ein Punkt, den Makler bei der Beratung von Bauherren ansprechen sollten.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauherr errichtet ein freistehendes Einfamilienhaus (Gebäudeklasse 1) in einem durch Bebauungsplan überplanten Gebiet. Da es sich um ein Wohngebäude ohne Sonderbaustatus handelt, läuft das Verfahren als vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: Die Behörde prüft im Wesentlichen die planungsrechtliche Zulässigkeit, während die bautechnischen Nachweise (Statik, Wärmeschutz) vom beauftragten Bauingenieur eigenverantwortlich erstellt werden.

Rechtsgrundlage

  • Landesbauordnungen (z. B. § 64 BauO NRW, Art. 59 BayBO) – regeln Anwendungsbereich, Prüfungsumfang und Verfahrensablauf des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens.

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