Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Auch: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist ein Baugenehmigungsverfahren mit reduziertem Prüfungsumfang, das die Landesbauordnungen in Anlehnung an § 63 der Musterbauordnung (MBO) für Wohngebäude und ähnliche, nicht als Sonderbau eingestufte Vorhaben vorsehen. Die Bauaufsichtsbehörde prüft dabei im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sowie beantragte Abweichungen, nicht aber sämtliche bauordnungsrechtlichen Detailanforderungen.

Ausführliche Erklärung

Nach dem Vorbild von § 63 MBO haben die Bundesländer in ihren jeweiligen Landesbauordnungen ein gestuftes Genehmigungssystem eingeführt: Für "normale" Bauvorhaben ohne die Komplexität und das erhöhte Gefahrenpotenzial eines Sonderbaus (§ 2 Abs. 4 der jeweiligen Landesbauordnung, z. B. Hochhäuser, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten mit großer Fläche) greift das vereinfachte Verfahren. Die Bauaufsichtsbehörde prüft hier im Regelfall nur

  • die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Einfügen in die Umgebung, Übereinstimmung mit Bebauungsplan),
  • beantragte Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen sowie
  • bestimmte, ausdrücklich in die Prüfung einbezogene Fachrechtsvorschriften.

Die Einhaltung der übrigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen (z. B. Standsicherheit, Brandschutz, barrierefreies Bauen) liegt dagegen in der Verantwortung des Bauherrn und der von ihm beauftragten Planer und Fachplaner (Bauvorlageberechtigte), die dies durch entsprechende Nachweise und ihre Unterschrift bestätigen ("Bauherrenverantwortung"). In vielen Bundesländern existiert zusätzlich eine Genehmigungsfreistellung für einfache Wohngebäude im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, bei der überhaupt kein förmliches Genehmigungsverfahren mehr durchlaufen wird, sondern nur eine Anzeige bei der Behörde erfolgt.

Für Makler ist der Unterschied relevant, weil das vereinfachte Verfahren in der Regel schneller abläuft (häufig mit gesetzlichen Bearbeitungsfristen versehen) und Bauherren dadurch früher Planungssicherheit für Verkauf oder Vermietung neu errichteter Objekte erhalten – die Details variieren jedoch von Bundesland zu Bundesland.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauträger errichtet ein freistehendes Einfamilienhaus im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans außerhalb der Sonderbautatbestände. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde prüft im vereinfachten Genehmigungsverfahren im Wesentlichen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens; die Einhaltung der übrigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften bestätigt der bauvorlageberechtigte Planer in eigener Verantwortung.

Rechtsgrundlage

  • § 63 Musterbauordnung (MBO) – Vorbildregelung für das vereinfachte Genehmigungsverfahren, von den Ländern in ihre jeweilige Landesbauordnung übernommen (mit landesspezifischen Abweichungen).

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