Vergaberecht

Auch: Öffentliches Vergaberecht

Das Vergaberecht regelt, nach welchen Verfahren und Grundsätzen öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen, bestimmte öffentliche Unternehmen) Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen am Markt beschaffen. Ziel ist ein transparenter, diskriminierungsfreier Wettbewerb.

Ausführliche Erklärung

Für die Immobilien- und Baubranche ist das Vergaberecht vor allem bei öffentlichen Bauvorhaben relevant – etwa wenn eine Kommune ein Schulgebäude errichten lässt oder ein kommunales Wohnungsunternehmen Sanierungsarbeiten ausschreibt. Man unterscheidet zwei Regelungsebenen:

  • Oberschwellenbereich: Erreicht oder überschreitet der geschätzte Auftragswert die EU-Schwellenwerte (für Bauleistungen liegt dieser Wert im mittleren einstelligen Millionenbereich und wird alle zwei Jahre von der EU-Kommission angepasst), gilt das förmliche Vergaberecht nach §§ 97 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung (VgV) sowie – für Bauleistungen – dem 2. Abschnitt der VOB/A. Bietern, die sich benachteiligt sehen, stehen Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern offen.
  • Unterschwellenbereich: Unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten die haushaltsrechtlichen Vergabevorschriften der Länder und Kommunen sowie – für Bauleistungen – der 1. Abschnitt der VOB/A.

Zentrale Vergabegrundsätze sind Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit (§ 97 GWB). Je nach Auftragsart und -wert kommen unterschiedliche Verfahren zur Anwendung: offenes Verfahren (öffentliche Ausschreibung/Submission), nicht offenes Verfahren (beschränkte Ausschreibung), Verhandlungsverfahren oder freihändige Vergabe. Für Projektentwickler, die im Auftrag öffentlicher Stellen bauen, oder für Makler, die öffentliche Liegenschaften vermarkten sollen, ist die Kenntnis der Grundzüge des Vergaberechts relevant, weil formale Verstöße zur Aufhebung eines Verfahrens führen können.

Beispiel aus der Praxis

Eine Stadt schreibt den Neubau einer Kita europaweit aus, weil der geschätzte Auftragswert die EU-Schwellenwerte für Bauleistungen übersteigt. Sie führt ein offenes Verfahren nach VgV/VOB/A durch: Alle interessierten Bauunternehmen können sich bewerben, die Vergabe erfolgt nach vorab festgelegten, transparenten Kriterien wie Preis und Qualität.

Rechtsgrundlage

  • §§ 97 ff. GWB – Grundsätze der Vergabe öffentlicher Aufträge im Oberschwellenbereich.
  • Vergabeverordnung (VgV) – Verfahrensregeln für Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberufliche Leistungen.
  • VOB/A – spezielle Vergabeordnung für Bauleistungen (Ober- und Unterschwellenbereich).

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