Vertragserfüllung als Rechtsgrundlage
Auch: Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO · Rechtsgrundlage Vertragserfüllung
Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrags mit der betroffenen Person oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf deren Anfrage hin erforderlich ist. Für Makler ist dies eine der zentralen Rechtsgrundlagen im Tagesgeschäft, da die Vermittlungstätigkeit selbst datengetrieben ist.
Ausführliche Erklärung
Die Vertragserfüllung als Rechtsgrundlage ist neben der Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) und dem berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) eine der drei in der Maklerpraxis wichtigsten Rechtsgrundlagen der DSGVO.
Wesentliche Anwendungsfälle:
- Bestehender Maklervertrag: Sobald ein Makler- oder Alleinauftrag mit einem Eigentümer geschlossen wurde, dürfen die zur Vermarktung erforderlichen Daten (Objektdaten, Kontaktdaten, ggf. Grundbuchauszug) auf Grundlage der Vertragserfüllung verarbeitet werden – eine gesonderte Einwilligung ist dafür nicht nötig.
- Vorvertragliche Maßnahmen: Auch vor Vertragsschluss dürfen Daten verarbeitet werden, wenn die betroffene Person selbst die Initiative ergreift – etwa ein Kaufinteressent, der ein Exposé anfordert und dazu Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer angibt. Die Verarbeitung dieser Daten zur Bearbeitung der Anfrage ist über lit. b gedeckt, solange sie sich auf das für die Anbahnung Erforderliche beschränkt.
- Abgrenzung zur Einwilligung: Ein häufiger Fehler in der Praxis ist, für ohnehin vertraglich erforderliche Datenverarbeitungen (z. B. Weitergabe der Kontaktdaten an den Verkäufer zur Terminvereinbarung) zusätzlich eine Einwilligung einzuholen – das ist rechtlich nicht nötig und kann sogar verwirren, da eine Einwilligung jederzeit widerrufbar ist, die Vertragserfüllung als Rechtsgrundlage aber unabhängig davon fortbesteht.
- Grenzen: Die Rechtsgrundlage deckt nur, was für die konkrete Vertragsdurchführung erforderlich ist – nicht darüber hinausgehende Zwecke wie Weiterempfehlungs-Marketing oder die Aufnahme in einen allgemeinen Interessenten-Newsletter. Dafür ist regelmäßig eine gesonderte Einwilligung oder das berechtigte Interesse erforderlich.
- Dokumentation: Im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten sollte für jede Verarbeitung explizit vermerkt sein, ob sie auf Vertragserfüllung, Einwilligung oder berechtigtem Interesse beruht – dies erleichtert die Beantwortung von Auskunftsersuchen und die Rechenschaftspflicht.
Beispiel aus der Praxis
Ein Kaufinteressent fordert über das Kontaktformular des Maklers ein Exposé an und gibt dazu seinen Namen und seine E-Mail-Adresse an. Der Makler verarbeitet diese Daten, um die Anfrage zu bearbeiten und das Exposé zuzusenden – gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (vorvertragliche Maßnahme), ohne dass eine gesonderte Einwilligung erforderlich wäre.
Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO – Verarbeitung zur Vertragserfüllung bzw. zu vorvertraglichen Maßnahmen auf Anfrage der betroffenen Person.
- Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO – Datenminimierung als Begrenzung des Umfangs der auf dieser Grundlage zulässigen Verarbeitung.