Verwaltungsbeiratsbeschluss

Auch: Beiratsbeschluss

Ein Verwaltungsbeiratsbeschluss ist eine Entscheidung, die der Verwaltungsbeirat innerhalb seines eigenen internen Zuständigkeitsbereichs trifft, etwa zur Vorprüfung von Unterlagen oder zur Organisation seiner Arbeit. Er entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber der gesamten Eigentümergemeinschaft.

Ausführliche Erklärung

Der Verwaltungsbeirat ist ein reines Hilfsorgan der Gemeinschaft ohne eigene Beschlusskompetenz im Sinne von § 23 WEG. Beschlüsse, die für alle Eigentümer verbindlich sein sollen (z. B. über Instandhaltungsmaßnahmen, Wirtschaftsplan oder Verwalterbestellung), müssen weiterhin von der Eigentümerversammlung selbst gefasst werden.

Ein Verwaltungsbeiratsbeschluss betrifft typischerweise:

  • die interne Aufgabenverteilung zwischen den Beiratsmitgliedern,
  • die Empfehlung an die Versammlung zu einem Tagesordnungspunkt,
  • die Freigabe kleinerer Maßnahmen, sofern die Gemeinschaftsordnung oder ein Versammlungsbeschluss dem Beirat hierfür ausdrücklich eine Kompetenz eingeräumt hat (z. B. Zustimmung zu Kleinreparaturen bis zu einem Betragslimit).

Für Makler relevant ist die Abgrenzung: Ein Beiratsbeschluss ersetzt nie einen erforderlichen Eigentümerbeschluss. Wird beispielsweise eine bauliche Veränderung nur vom Beirat "genehmigt", ohne dass die Versammlung beschlossen hat, fehlt die erforderliche Legitimation nach § 20 WEG – ein Umstand, der bei der Prüfung von Verwaltungsunterlagen im Rahmen eines Verkaufs auffallen sollte, da er zu Anfechtungsrisiken oder Rückbauforderungen führen kann.

Beispiel aus der Praxis

Der Verwaltungsbeirat beschließt intern, dass sein Vorsitzender künftig alle Rechnungen bis 500 Euro vorab gegenzeichnet, bevor sie dem Verwalter zur Zahlung vorgelegt werden. Dieser Beschluss regelt nur die Arbeitsteilung im Beirat und muss nicht von der Eigentümerversammlung bestätigt werden, solange er keine Rechte Dritter oder der Gemeinschaft nach außen berührt.

Rechtsgrundlage

  • § 29 WEG – Rechtsgrundlage für Bestellung und internen Wirkungskreis des Verwaltungsbeirats; begründet keine eigene Beschlusskompetenz gegenüber der Gemeinschaft.

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