Virtuelle-Tour-Datenschutz

Auch: 3D-Rundgang-Datenschutz · Datenschutz bei virtuellen Objektrundgängen

Virtuelle-Tour-Datenschutz bezeichnet die datenschutzrechtlichen Anforderungen, die bei der Erstellung von 3D-Scans, 360-Grad-Rundgängen und virtuellen Besichtigungen von Immobilien zu beachten sind. Im Mittelpunkt steht die Vermeidung der Erfassung erkennbarer Personen sowie sensibler privater Details, die Rückschlüsse auf Bewohner zulassen.

Ausführliche Erklärung

Virtuelle Rundgänge (z. B. mit Matterport, Kuula oder ähnlichen Anbietern) sind mittlerweile Standard im Immobilienmarketing – sie werfen aber eigene Datenschutzfragen auf, die über die reine Objektfotografie hinausgehen.

Praxisrelevante Punkte für Makler:

  • Erkennbare Personen vermeiden: Beim Scan-Termin dürfen möglichst keine Personen (Bewohner, Mieter, Nachbarn) im Bild erscheinen. Ist dies unvermeidbar, müssen Gesichter unkenntlich gemacht (verpixelt) werden, bevor der Rundgang veröffentlicht wird – sonst greift das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person.
  • Persönliche Gegenstände und sensible Informationen: Anders als bei klassischen Fotos zeigt ein 3D-Scan oft ungefiltert den gesamten Wohnraum inklusive Post mit Namen und Adresse, Medikamente, religiöse oder politische Gegenstände, Kinderzimmer mit Namen an der Tür etc. Vor der Aufnahme sollte der Makler den Eigentümer/Mieter darauf hinweisen, sensible Gegenstände zu entfernen oder abzudecken.
  • Einwilligung bei vermieteten Objekten: Wird eine noch bewohnte Mietwohnung gescannt (z. B. bei einem Verkauf mit bestehendem Mietverhältnis), sollte die Einwilligung des Mieters eingeholt werden, bevor persönliche Räume digital erfasst und öffentlich zugänglich gemacht werden – reine Vertragserfüllung deckt hier nicht automatisch die Veröffentlichung sensibler Wohndetails.
  • Metadaten und Standortdaten: Manche Scan-Tools erfassen automatisch Standort- oder Zeitmetadaten, die bei der Veröffentlichung entfernt oder zumindest geprüft werden sollten, um Rückschlüsse auf Anwesenheitszeiten (Einbruchsrisiko bei bewohnten Objekten) zu vermeiden.
  • Dienstleisterauswahl: Da die Scan-Software meist von einem externen Anbieter gehostet wird, sollte mit diesem ein Auftragsverarbeitungsvertrag bestehen, insbesondere wenn Server außerhalb der EU genutzt werden.
  • Nachbereitung vor Veröffentlichung: Vor dem Live-Schalten eines virtuellen Rundgangs sollte eine kurze Sichtprüfung erfolgen, ob versehentlich Gesichter, Namensschilder, Ausweisdokumente oder ähnliche sensible Inhalte sichtbar sind.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler lässt für den Verkauf einer bewohnten Eigentumswohnung einen 3D-Rundgang erstellen. Beim Scan sind auf einem Foto zufällig Kinderfotos mit Namen und ein geöffneter Brief mit der Adresse der Bewohner sichtbar. Vor der Veröffentlichung des virtuellen Rundgangs lässt der Makler diese Details retuschieren, um das Persönlichkeitsrecht der Bewohner zu wahren.

Rechtsgrundlage

  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – Berechtigtes Interesse als mögliche Rechtsgrundlage für Marketingaufnahmen, mit Interessenabwägung im Einzelfall.
  • §§ 22, 23 KUG i.V.m. Art. 85 DSGVO – Recht am eigenen Bild bei erkennbaren Personen.
  • Keine spezielle eigenständige Rechtsgrundlage für 3D-Scans; es gelten die allgemeinen DSGVO-Grundsätze und das Recht am eigenen Bild.

Verwandte Begriffe