Virtueller Makler
Auch: Online-Makler
Ein virtueller Makler ist ein Immobilienmakler, der seine Kernleistungen – Objektbewertung, Vermarktung, Besichtigung und Vertragsanbahnung – überwiegend oder vollständig über digitale Kanäle erbringt, häufig ohne klassisches Ladenlokal und mit reduzierten persönlichen Vor-Ort-Terminen.
Ausführliche Erklärung
Der virtuelle Makler steht als Geschäftsmodell für die konsequente Digitalisierung des Maklergeschäfts. Für die Praxis relevant:
- Typische Merkmale: Objektaufnahme per 360°-Tour oder 3D-Laserscanning statt persönlicher Vor-Ort-Aufnahme, Beratung per Videocall, Vertragsunterzeichnung über qualifizierte elektronische Signatur, Besichtigungen als Self-Service-Besichtigung mit Smart-Lock-Zugang.
- Kostenstruktur: Durch den Verzicht auf Ladenlokale und teils reduzierten Personalaufwand können virtuelle Makler mit niedrigeren Provisionssätzen oder Pauschalgebühren kalkulieren, was insbesondere im standardisierten Wohnungsmarkt Wettbewerbsdruck erzeugt.
- Rechtlicher Status unverändert: Trotz digitaler Arbeitsweise bleibt der virtuelle Makler ein Gewerbetreibender nach § 34c GewO und unterliegt denselben Erlaubnispflichten, Aufklärungs- und Nachweispflichten wie ein klassischer Makler (u. a. Bestellerprinzip, Textformerfordernis für Provisionsvereinbarungen bei Wohnungskäufen nach § 656a BGB, Geldwäschepflichten).
- Grenzen der Virtualisierung: Der eigentliche Grundstückskaufvertrag muss weiterhin notariell beurkundet werden (§ 311b BGB); auch komplexe Beratungssituationen (z. B. bei Erbengemeinschaften, Sondernutzungsrechten) erfordern häufig doch persönlichen Kontakt.
- Vertrauensaufbau: Da der persönliche Kontakt reduziert ist, setzen virtuelle Makler verstärkt auf transparente Online-Bewertungen, ausführliche digitale Exposés und schnelle Reaktionszeiten, um Vertrauen zu schaffen.
- Marktentwicklung: Viele klassische Maklerbüros übernehmen einzelne Elemente virtueller Makler (z. B. virtuelle Besichtigungen, digitale Vertragsunterzeichnung), ohne das gesamte Geschäftsmodell auf rein virtuellen Betrieb umzustellen – ein hybrides Modell ist in der Praxis verbreiteter als der reine Online-Makler.
Beispiel aus der Praxis
Ein bundesweit tätiger Online-Makler bewertet Eigentumswohnungen anhand hochgeladener Fotos und eines Automated Valuation Models, führt Erstgespräche ausschließlich per Videocall und lässt Kaufinteressenten Objekte über Self-Service-Besichtigungen mit Smart-Lock-Zugang eigenständig besichtigen. Nur die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags findet weiterhin klassisch vor Ort statt.
Rechtsgrundlage
- § 34c GewO – Erlaubnispflicht für die gewerbliche Maklertätigkeit, unabhängig von der Digitalisierung des Geschäftsmodells.
- § 5 DDG – Impressumspflicht für die geschäftsmäßige Online-Präsenz virtueller Makler (das Telemediengesetz/TMG wurde zum 14.05.2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz/DDG abgelöst; § 5 DDG entspricht inhaltlich dem früheren § 5 TMG).