Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid ist der auf Antrag ergehende gerichtliche Titel im Anschluss an das Mahnverfahren, wenn der Schuldner dem zuvor zugestellten Mahnbescheid nicht rechtzeitig widersprochen hat. Er ermöglicht dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung.

Ausführliche Erklärung

Hat der Gläubiger einen Mahnbescheid erwirkt und ist dieser dem Schuldner zugestellt worden, ohne dass der Schuldner fristgerecht Widerspruch erhoben hat, kann der Gläubiger auf Antrag beim Mahngericht einen Vollstreckungsbescheid erwirken. Dieser wird dem Schuldner zugestellt und enthält zugleich die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung; der Schuldner kann gegen den Vollstreckungsbescheid noch innerhalb einer weiteren Frist Einspruch einlegen. Geschieht das nicht, steht der Vollstreckungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich und bildet einen vollstreckbaren Titel, aus dem der Gläubiger die Zwangsvollstreckung – etwa Kontopfändung, Sachpfändung oder Zwangsvollstreckung in Immobilienvermögen – betreiben kann.

Für Vermieter und Verwalter ist der Vollstreckungsbescheid ein wichtiges Instrument, um titulierte Mietrückstände oder Hausgeldforderungen ohne aufwendiges streitiges Verfahren durchzusetzen. Wichtig ist, die Verjährungsfristen und die formalen Fristen im Mahnverfahren genau einzuhalten, da sonst der gesamte Titel gefährdet sein kann.

Beispiel aus der Praxis

Nachdem der Mieter dem zuvor zugestellten Mahnbescheid über 2.400 Euro Mietrückstand nicht widersprochen hat, beantragt der Vermieter beim Gericht den Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Da der Mieter auch gegen diesen keinen Einspruch einlegt, kann der Vermieter auf dieser Grundlage die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Mieters betreiben.

Rechtsgrundlage

  • § 699 ZPO – Erlass des Vollstreckungsbescheids auf Antrag, wenn kein rechtzeitiger Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben wurde.

Verwandte Begriffe