Mahnbescheid
Auch: gerichtliches Mahnverfahren
Der Mahnbescheid ist eine vom Gericht auf Antrag erlassene Zahlungsaufforderung im gerichtlichen Mahnverfahren, mit der ein Gläubiger eine bestimmte Geldforderung geltend machen kann, ohne zunächst eine vollständige Zivilklage erheben zu müssen.
Ausführliche Erklärung
Das gerichtliche Mahnverfahren dient dazu, unstreitige oder unbestrittene Geldforderungen schnell und kostengünstig durchzusetzen. Der Antragsteller reicht bei dem zuständigen Mahngericht einen Antrag ein, in dem er den Anspruch – etwa rückständige Miete oder Nebenkostennachzahlungen – kurz beziffert; eine inhaltliche Prüfung der Berechtigung findet zu diesem Zeitpunkt nicht statt. Das Gericht erlässt daraufhin den Mahnbescheid und stellt ihn dem Schuldner zu. Widerspricht dieser nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, kann der Gläubiger im Anschluss einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der einem Versäumnisurteil gleichsteht. Erhebt der Schuldner Widerspruch, geht das Verfahren in ein normales streitiges Zivilverfahren über.
Im Immobilien- und Mietrechtskontext wird das Mahnverfahren häufig zur Beitreibung von Mietrückständen, Nebenkostennachzahlungen oder Hausgeldforderungen genutzt, weil es im Vergleich zur Klage günstiger und formal einfacher ist. Ausgeschlossen ist das Mahnverfahren allerdings unter anderem, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt oder die Zustellung im Ausland durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter hat gegen einen Mieter offene Mietforderungen in Höhe von 2.400 Euro. Statt sofort Klage zu erheben, beantragt er beim zuständigen Mahngericht einen Mahnbescheid. Der Mieter erhebt keinen Widerspruch, sodass der Vermieter anschließend einen Vollstreckungsbescheid erwirken und daraus die Zwangsvollstreckung betreiben kann.
Rechtsgrundlage
- § 688 ZPO – Zulässigkeit des Mahnverfahrens wegen eines Anspruchs auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme.