Vorschuss (Wirtschaftsplan)
Auch: Hausgeldvorschuss · Wirtschaftsplan-Vorschuss
Der Vorschuss ist der Betrag, den jeder Wohnungseigentümer aufgrund des beschlossenen Wirtschaftsplans monatlich im Voraus an die Gemeinschaft zahlt, um deren laufende Kosten zu decken. Er bildet die rechtliche Grundlage für das umgangssprachlich "Hausgeld" genannte monatliche Zahlungssoll.
Ausführliche Erklärung
Der Verwalter stellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan mit den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft auf; darauf aufbauend beschließen die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 1 WEG über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen. Aus diesem Beschluss ergibt sich für jeden Eigentümer ein anteiliger Vorschuss, der üblicherweise monatlich fällig wird – unabhängig davon, ob die tatsächlichen Kosten später höher oder niedriger ausfallen.
Wesentliche Punkte für die Maklerpraxis:
- Fälligkeit und Zahlungspflicht: Die Fälligkeit der einzelnen Vorschussraten richtet sich nach dem Beschluss bzw. der Gemeinschaftsordnung (üblicherweise monatlich, z. B. zum 3. Werktag); der Vorschuss muss unabhängig von einem eventuellen späteren Widerspruch gezahlt werden, da der Beschluss bis zur rechtskräftigen Anfechtung wirksam bleibt.
- Zusammensetzung: Der Vorschuss deckt sowohl die umlagefähigen Betriebskosten (die später auf Mieter umgelegt werden können) als auch nicht umlagefähige Kosten wie Verwaltervergütung und Zuführung zur Instandhaltungsrücklage.
- Verhältnis zur Jahresabrechnung: Am Jahresende wird der geleistete Vorschuss mit den tatsächlichen Kosten verglichen; die Differenz ergibt die Abrechnungsspitze (Nachzahlung oder Guthaben).
- Übergang bei Eigentümerwechsel: Der Vorschuss ist grundsätzlich vom jeweils aktuellen Eigentümer zum Fälligkeitstermin zu zahlen; beim Verkauf sollte im Kaufvertrag geregelt werden, wer die Vorschüsse rund um den Übergabestichtag trägt, da die Gemeinschaft nur den zum Zeitpunkt der Fälligkeit eingetragenen Eigentümer in Anspruch nehmen kann (bzw. den, der Beschlussadressat ist).
Für Vermieter unter den Eigentümern ist zudem relevant, dass nur der umlagefähige Teil des Vorschusses auf Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung übertragen werden darf.
Beispiel aus der Praxis
Der beschlossene Wirtschaftsplan sieht für eine Wohnung einen monatlichen Vorschuss von 320 Euro vor, davon 220 Euro umlagefähige Betriebskosten und 100 Euro Zuführung zur Instandhaltungsrücklage. Der Eigentümer zahlt diesen Betrag monatlich an die Gemeinschaft, unabhängig von den tatsächlich später abgerechneten Kosten.
Rechtsgrundlage
- § 28 Abs. 1 WEG – Grundlage für den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen, auf Basis des vom Verwalter aufgestellten Wirtschaftsplans.