WEG-Konto
Auch: Gemeinschaftskonto · Verwalterkonto
Das WEG-Konto ist ein offenes Treuhandkonto, das ausschließlich auf den Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geführt wird. Über dieses Konto laufen sämtliche Zahlungsströme der Gemeinschaft – Hausgeldeingänge, Rücklagenbildung und Auszahlungen an Dienstleister.
Ausführliche Erklärung
Seit der WEG-Reform 2020 ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst rechtsfähig (§ 9a WEG) und damit taugliche Kontoinhaberin. Nach ganz überwiegender Auffassung entspricht es seither allein ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 9a Abs. 3 WEG), dass der Verwalter das Konto direkt auf den Namen der Gemeinschaft ("Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ..., vertreten durch den Verwalter") führt – und nicht mehr als sogenanntes offenes Treuhandkonto auf seinen eigenen Namen, selbst wenn darin ausgewiesen ist, dass die Gelder der Gemeinschaft gehören. Verdeckte Treuhandkonten (auf den Namen des Verwalters persönlich, nur intern der Gemeinschaft zugeordnet) sind ohnehin unzulässig, weil sie im Insolvenzfall des Verwalters oder bei dessen Tod das Gemeinschaftsvermögen gefährden.
Wesentliche Praxispunkte:
- Trennungsgebot: Gelder verschiedener von einem Verwalter betreuter Gemeinschaften dürfen nicht auf einem gemeinsamen Konto vermischt werden ("Einzelkonten-Pflicht").
- Kontoinhaberschaft: Kontoinhaberin ist die rechtsfähige Gemeinschaft selbst (§ 9a WEG); der Verwalter handelt nur als Vertretungsorgan mit Zeichnungsbefugnis.
- Zugriff bei Verwalterwechsel: Bei Abberufung des Verwalters muss dieser dem Nachfolger unverzüglich Zugriff auf das Konto und alle Kontounterlagen verschaffen; dies gehört zu den zentralen Übergabepflichten.
- Relevanz für Käufer: Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, sollte über den Verwalter prüfen (lassen), ob das WEG-Konto ordnungsgemäß auf die Gemeinschaft läuft und wie die Instandhaltungsrücklage darauf ausgewiesen ist – ein Indiz für seriöse Verwaltung.
Beispiel aus der Praxis
Der WEG-Verwalter eröffnet für eine neu gegründete Eigentümergemeinschaft ein Konto bei einer Bank unter der Bezeichnung "WEG Musterstraße 5, vertreten durch Verwaltung XY GmbH". Über dieses Konto werden ab sofort alle monatlichen Hausgeldzahlungen der 12 Eigentümer eingezogen und Rechnungen von Hausmeister und Versicherung beglichen.
Rechtsgrundlage
- § 9a Abs. 3 WEG – Grundlage der ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung, aus der die Pflicht folgt, Konten direkt im Namen der rechtsfähigen Gemeinschaft statt als offenes Treuhandkonto des Verwalters zu führen.
- § 9a WEG – Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft als Kontoinhaberin.