Vorsteuerabzug
Auch: Vorsteuerabzugsberechtigung
Der Vorsteuerabzug erlaubt es einem Unternehmer, die Umsatzsteuer, die ihm ein anderer Unternehmer für Lieferungen oder Leistungen in Rechnung gestellt hat, von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt abzuziehen, sofern die Leistung für sein Unternehmen bezogen wurde.
Ausführliche Erklärung
Die Umsatzsteuer ist als sogenannte Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug ausgestaltet: Jeder Unternehmer in der Leistungskette weist seinen Abnehmern Umsatzsteuer aus und führt sie ans Finanzamt ab, kann im Gegenzug aber die ihm selbst in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Wirtschaftlich soll die Umsatzsteuer letztlich nur den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Endverbraucher belasten.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist insbesondere, dass die Lieferung oder sonstige Leistung von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wurde, die Steuer in einer ordnungsgemäßen Rechnung gesondert ausgewiesen ist und der Leistungsempfänger im Besitz dieser Rechnung ist. Kein Vorsteuerabzug ist möglich, soweit Leistungen für steuerfreie Umsätze verwendet werden, die ihrerseits den Vorsteuerabzug ausschließen (z. B. steuerfreie Wohnraumvermietung), oder soweit ein Gegenstand privat mitgenutzt wird; bei gemischter Nutzung ist die Vorsteuer entsprechend aufzuteilen.
Im Immobilienbereich ist der Vorsteuerabzug besonders relevant bei Bau- und Sanierungskosten von Gewerbeimmobilien: Wer ein Objekt umsatzsteuerpflichtig vermietet (z. B. an Unternehmer mit Vorsteuerabzugsberechtigung) oder umsatzsteuerpflichtig verkauft, kann die Vorsteuer aus Baukosten, Handwerkerleistungen und sonstigen bezogenen Leistungen abziehen. Ändert sich die Nutzung eines Gebäudes innerhalb bestimmter Fristen nach der erstmaligen Verwendung – etwa von steuerpflichtiger zu steuerfreier Vermietung –, kann eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers erforderlich werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Unternehmer errichtet ein Bürogebäude, das er anschließend umsatzsteuerpflichtig an gewerbliche Mieter vermietet. Die beim Bau angefallene Umsatzsteuer aus den Rechnungen der Bauunternehmer kann er in vollem Umfang als Vorsteuer geltend machen, da die Baukosten seinen umsatzsteuerpflichtigen Vermietungsumsätzen zuzuordnen sind.
Rechtsgrundlage
- § 15 UStG – Voraussetzungen und Umfang des Vorsteuerabzugs, einschließlich Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen und Aufteilung bei gemischter Verwendung.