Kleinunternehmerregelung

Auch: Kleinunternehmerstatus · Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmer mit geringem Umsatz von der Umsatzsteuer: Sie weisen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus, dürfen im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen.

Ausführliche Erklärung

Die Kleinunternehmerregelung dient der Verwaltungsvereinfachung für kleine Unternehmen und Selbständige. Wer die Umsatzgrenzen einhält, muss keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen und keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Im Gegenzug entfällt aber auch die Möglichkeit, gezahlte Vorsteuer aus Eingangsrechnungen (z. B. für Büroausstattung, Marketing oder Fahrzeuge) geltend zu machen.

Seit dem 1. Januar 2025 gelten reformierte Umsatzgrenzen: Ein Unternehmer kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigt. Beide Werte sind seit der Reform Nettobeträge; wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung unmittelbar mit dem Umsatz, der zur Überschreitung führt – ein rückwirkender Wechsel zur Regelbesteuerung findet nicht mehr statt. Die Regelung gilt EU-weit einheitlich, sofern der unionsweite Gesamtumsatz 100.000 Euro nicht übersteigt.

Für die Immobilienbranche ist die Kleinunternehmerregelung vor allem für kleinere Maklerbüros, nebenberufliche Vermieter mit gewerblichen Zusatzleistungen oder Start-up-Immobilienunternehmen relevant. Unternehmer können auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten (Option zur Regelbesteuerung), etwa wenn hohe Vorsteuerbeträge anfallen, z. B. bei größeren Investitionen. Der Verzicht bindet den Unternehmer seit der Reform 2025 für mindestens zwei Kalenderjahre.

Beispiel aus der Praxis

Ein selbständiger Immobilienberater erzielt im Vorjahr einen Umsatz von 21.000 Euro und rechnet im laufenden Jahr mit rund 30.000 Euro. Da beide Grenzen (25.000 Euro Vorjahr, 100.000 Euro laufendes Jahr) eingehalten werden, kann er die Kleinunternehmerregelung nutzen, weist auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und muss keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

Rechtsgrundlage

  • § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer: Umsatzgrenzen von 25.000 Euro (Vorjahr) und 100.000 Euro (laufendes Jahr), jeweils netto, seit 1. Januar 2025.

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