Wärmeplanungsgesetz

Auch: WPG · Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet alle Städte und Gemeinden in Deutschland, bis zu einer bestimmten Frist eine kommunale Wärmeplanung aufzustellen. Diese zeigt für das gesamte Gemeindegebiet auf, welche Quartiere künftig voraussichtlich an ein Wärmenetz (Fernwärme, ggf. Wasserstoff) angeschlossen werden und wo eher dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen sinnvoll sind.

Ausführliche Erklärung

Das Wärmeplanungsgesetz trat zum 1. Januar 2024 in Kraft und ist eng mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) verzahnt, da es die Grundlage dafür liefert, wann und wo bestimmte GEG-Erfüllungsoptionen (z. B. Fernwärme- oder Wasserstoffanschluss) tatsächlich realistisch verfügbar sein werden.

Für Makler zentrale Punkte:

  • Fristen: Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, alle übrigen Kommunen bis zum 30. Juni 2028. Bis zum Vorliegen einer solchen Planung bzw. bis zu diesen Stichtagen gelten für den Heizungstausch nach GEG Übergangsregelungen, die den Einbau bestimmter Heizungsarten (auch ohne 65-Prozent-Erfüllung) noch länger erlauben.
  • Inhalt der Wärmepläne: Sie zeigen sogenannte Wärmeversorgungsgebiete – Gebiete mit geplantem Fernwärmeausbau, Gebiete für Wasserstoffnetze sowie Gebiete, in denen keine Netzlösung vorgesehen ist ("Prüfgebiete" bzw. Gebiete für dezentrale Versorgung).
  • Bedeutung für Kaufinteressenten: Für Käufer einer Immobilie ist die kommunale Wärmeplanung eine wichtige Informationsquelle, um einzuschätzen, ob mittelfristig ein Fernwärmeanschluss möglich wird oder ob eher auf eine eigene Wärmepumpe gesetzt werden sollte. Makler sollten Kaufinteressenten auf die (meist online einsehbare) kommunale Wärmeplanung hinweisen, sobald diese vorliegt.
  • Verbindlichkeit: Die Wärmeplanung selbst begründet noch keine unmittelbare Anschluss- oder Nutzungspflicht für Eigentümer; sie ist zunächst eine informative Planungsgrundlage. Eine tatsächliche Pflicht zum Anschluss an ein Wärmenetz kann sich erst aus kommunalen Satzungen (Anschluss- und Benutzungszwang) ergeben, die auf Basis der Wärmeplanung erlassen werden können.
  • Datenerhebung: Zur Erstellung der Pläne dürfen Kommunen bei Netzbetreibern und teils bei Eigentümern Verbrauchs- und Anlagendaten abfragen; eine Mitwirkungspflicht kann sich hieraus für Eigentümer im begrenzten Umfang ergeben.

Beispiel aus der Praxis

Eine Kreisstadt mit 45.000 Einwohnern veröffentlicht 2027 ihre kommunale Wärmeplanung. Für das Neubaugebiet am Stadtrand wird darin ein Fernwärmeausbau bis 2032 vorgesehen, während für die historische Altstadt keine Netzlösung geplant ist. Ein Makler, der ein Haus in der Altstadt vermarktet, weist Kaufinteressenten darauf hin, dass hier langfristig eine eigene Wärmepumpenlösung sinnvoller ist als das Warten auf einen Fernwärmeanschluss.

Rechtsgrundlage

  • Wärmeplanungsgesetz (WPG) – seit 1. Januar 2024 in Kraft, verpflichtet Kommunen zur Erstellung kommunaler Wärmepläne mit gestaffelten Fristen (2026/2028).
  • Wechselwirkung mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die Übergangsfristen für den Heizungstausch an das Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung koppelt.

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