Wassereintritt

Auch: Wassereinbruch · Feuchtigkeitseintritt

Wassereintritt bezeichnet das unkontrollierte Eindringen von Wasser in ein Gebäude oder Bauteil – etwa über ein undichtes Dach, eine schadhafte Fassade, defekte Fensteranschlüsse oder eine fehlerhafte Abdichtung im erdberührten Bereich – und zählt zu den häufigsten Ursachen für Bauschäden.

Ausführliche Erklärung

Wassereintritt kann verschiedene Ursachen haben: undichte Dacheindeckungen und Anschlüsse, Risse in der Fassade, defekte Fugen und Abdichtungen an Fenstern und Türen, mangelhafte Abdichtung von Kellerwänden gegen Boden- oder Sickerwasser (siehe Abdichtung) sowie Leitungsschäden im Gebäudeinneren. Bleibt der Wassereintritt unentdeckt oder wird er nicht fachgerecht behoben, drohen Folgeschäden wie Durchfeuchtung von Bauteilen, Substanzschäden am Mauerwerk, Korrosion an Bewehrung oder Schimmelbildung, die auch gesundheitliche Risiken für die Bewohner bergen kann.

Bei der Objektbesichtigung ist Wassereintritt eines der wichtigsten Prüfkriterien: typische Indizien sind Wasserflecken an Decken und Wänden, abblätternder Putz, muffiger Geruch oder sichtbare Schimmelbildung. Wird bei einem Kauf nach Übergabe ein Wassereintritt festgestellt, der bereits vor Gefahrübergang angelegt war, kann dies einen Sachmangel begründen; die Rechte des Käufers richten sich dann nach dem allgemeinen Gewährleistungsrecht. Bei Neubauten und Bauleistungen greift die werkvertragliche Mängelhaftung, die dem Bauherrn Nacherfüllungs-, Minderungs- und ggf. Schadensersatzansprüche gegen den ausführenden Betrieb einräumt. Für Makler ist eine sorgfältige, ehrliche Objektbeschreibung wichtig, da arglistig verschwiegene Feuchtigkeitsschäden zu Haftungsrisiken führen können.

Beispiel aus der Praxis

Bei der Besichtigung einer Kellerwohnung fallen dunkle Verfärbungen an der Wand nahe des Bodens sowie ein modriger Geruch auf. Eine genauere Untersuchung ergibt einen Wassereintritt durch eine defekte Horizontalabdichtung, der bereits zu beginnender Schimmelbildung geführt hat.

Rechtsgrundlage

  • § 437 BGB – Rechte des Käufers bei Mängeln (u. a. Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz), einschlägig, wenn ein Wassereintritt beim Immobilienkauf einen Sachmangel begründet.
  • § 634 BGB – Rechte des Bestellers bei Mängeln im Werkvertragsrecht, einschlägig, wenn ein Wassereintritt auf eine mangelhafte Bauleistung zurückgeht.

Verwandte Begriffe