Wasserschutzgebiet

Auch: Trinkwasserschutzgebiet · Grundwasserschutzgebiet

Ein Wasserschutzgebiet ist ein von der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetztes Gebiet, das dem Schutz der bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung sowie der Grundwasseranreicherung dient und in dem Bau- und Nutzungsvorhaben besonderen Beschränkungen unterliegen.

Ausführliche Erklärung

Wasserschutzgebiete werden festgesetzt, um Gewässer – insbesondere das für die Trinkwassergewinnung genutzte Grundwasser – vor schädlichen Einwirkungen zu bewahren, etwa vor dem Eintrag von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Schadstoffen oder unsachgemäßem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Ausweisung erfolgt nicht bundeseinheitlich, sondern durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bzw. der von ihr ermächtigten Behörde.

Wasserschutzgebiete werden in der Regel nach dem Grad der erforderlichen Schutzintensität in Zonen unterteilt:

  • Zone I (Fassungsbereich): unmittelbarer Bereich um die Wasserfassung, strengste Beschränkungen, meist keine bauliche Nutzung zulässig.
  • Zone II (engere Schutzzone): Schutz vor Verunreinigungen durch Krankheitserreger sowie mechanische Beschädigung der Fassungsanlagen; bauliche Vorhaben regelmäßig genehmigungspflichtig.
  • Zone III (weitere Schutzzone): Schutz vor weiter entfernten Gefahren, insbesondere vor chemischen und radioaktiven Verunreinigungen; hier gelten die Beschränkungen am moderatesten, betreffen aber weiterhin z. B. Baugrubenentwässerung, Erdwärmebohrungen oder Abwasseranlagen.

Für Immobilienmakler und Bauherren ist die Lage in einem Wasserschutzgebiet vor allem bei folgenden Vorhaben relevant: Neubau und Erweiterung (häufig zusätzliche wasserrechtliche Erlaubnis neben der Baugenehmigung erforderlich), Errichtung von Erdwärmesonden oder Wärmepumpenanlagen mit Erdreichnutzung, Bau von Senkgruben oder Kleinkläranlagen sowie Lagerung wassergefährdender Stoffe (Heizöltanks). Die konkreten Ge- und Verbote ergeben sich aus der jeweiligen Schutzgebietsverordnung und sind bei der zuständigen unteren Wasserbehörde bzw. im Wasserschutzgebietskataster des Landes einsehbar. Die Lage in einem Wasserschutzgebiet kann sich auf Bebaubarkeit, Genehmigungsdauer und in Einzelfällen auf den Verkehrswert eines Grundstücks auswirken.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauherr möchte auf seinem Grundstück, das in der weiteren Schutzzone (Zone III) eines Wasserschutzgebiets liegt, eine Erdwärmesondenbohrung für eine Wärmepumpe durchführen lassen. Neben der wasserrechtlichen Erlaubnis nach den Vorgaben der Schutzgebietsverordnung ist zu prüfen, ob Erdwärmesonden in dieser Zone überhaupt zulässig sind oder besonderen Auflagen (z. B. Verpressmaterial, Bohrtiefe) unterliegen.

Rechtsgrundlage

  • § 51 WHG – Ermächtigung der Landesregierung, Wasserschutzgebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung.
  • § 52 WHG – Zulässige Schutzbestimmungen und Beschränkungen innerhalb festgesetzter Wasserschutzgebiete.

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