Wiederkehrende Prüfung

Auch: Wiederkehrende Prüfungen · Regelmäßige Prüfung

Wiederkehrende Prüfungen sind in regelmäßigen, gesetzlich oder technisch vorgeschriebenen Abständen durchzuführende Kontrollen technischer Anlagen, um deren fortlaufende Betriebssicherheit sicherzustellen.

Ausführliche Erklärung

Anders als die Erstprüfung, die vor der ersten Inbetriebnahme einer Anlage erfolgt, dient die wiederkehrende Prüfung dazu, den sicheren Zustand einer technischen Anlage über ihre gesamte Nutzungsdauer hinweg regelmäßig zu kontrollieren. Grundlage ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): § 14 BetrSichV regelt Erst-, wiederkehrende, Änderungs- und außerordentliche Prüfungen für Arbeitsmittel im Allgemeinen, während für überwachungsbedürftige Anlagen (z. B. Aufzugs-, Druckbehälter- oder Feuerungsanlagen) die spezielleren Vorschriften der §§ 15 und 16 BetrSichV gelten – § 15 für die Prüfung vor (Wieder-)Inbetriebnahme, § 16 für die wiederkehrende Prüfung. Die konkreten Prüffristen richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers bzw. nach anlagenspezifischen Vorschriften (u. a. Anhang 2 BetrSichV).

Für Immobilien sind wiederkehrende Prüfungen in vielen Bereichen der technischen Gebäudeausrüstung relevant: bei Aufzugsanlagen, Feuerungsanlagen und Heizungsanlagen, elektrischen Anlagen, Blitzschutzsystemen, Brandschutzeinrichtungen (z. B. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Feuerlöscher) sowie bei Druckbehältern. Die jeweiligen Prüfintervalle und die zuständigen Prüforganisationen (z. B. TÜV, Schornsteinfeger, Sachkundige) ergeben sich aus der BetrSichV in Verbindung mit spezielleren Vorschriften wie der Aufzugsverordnung oder landesrechtlichen Feuerungsverordnungen.

Für Vermieter, Eigentümer und WEG-Verwalter ist die fristgerechte Durchführung wiederkehrender Prüfungen Teil der Verkehrssicherungspflicht: Wird eine fällige Prüfung versäumt und kommt es infolge eines technischen Mangels zu einem Schaden, drohen Haftungsrisiken. Die Nachweise über durchgeführte Prüfungen sollten daher dokumentiert und bei Objektübergaben (z. B. beim Verkauf oder Verwalterwechsel) vollständig übergeben werden.

Beispiel aus der Praxis

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt einen TÜV-Sachverständigen mit der wiederkehrenden Prüfung des Personenaufzugs im Treppenhaus. Die Prüfung findet turnusgemäß alle zwei Jahre statt; der Prüfbericht wird in der Verwalterakte abgelegt und bei der nächsten Eigentümerversammlung vorgestellt.

Rechtsgrundlage

  • § 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Regelt Erstprüfung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach Änderungen sowie außerordentliche Prüfung von Arbeitsmitteln.
  • §§ 15, 16 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Regeln speziell für überwachungsbedürftige Anlagen (z. B. Aufzugs-, Feuerungs-, Druckbehälteranlagen) die Prüfung vor (Wieder-)Inbetriebnahme (§ 15) sowie die wiederkehrende Prüfung (§ 16).

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