Wohnraummietverhältnis

Auch: Wohnraummiete

Ein Wohnraummietverhältnis ist das durch Mietvertrag begründete Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohnraum. Es unterscheidet sich von der Miete anderer Objekte durch besonders strenge, überwiegend zwingende gesetzliche Schutzvorschriften zugunsten des Mieters.

Ausführliche Erklärung

Grundlage jedes Mietverhältnisses ist die allgemeine Regelung des Mietvertrags im Bürgerlichen Gesetzbuch: Der Vermieter überlässt dem Mieter eine Sache zum Gebrauch, der Mieter zahlt dafür die vereinbarte Miete. Für Wohnraum knüpft das Gesetz an diese Grundregeln einen umfangreichen, überwiegend zwingenden Sonderschutz an, der bei der Gewerberaummiete oder der Miete beweglicher Sachen in dieser Form nicht besteht.

Zu den besonderen Regelungen der Wohnraummiete zählen unter anderem die Vorschriften zum Kündigungsschutz des Mieters, zur Begrenzung von Mieterhöhungen (Vergleichsmiete, Kappungsgrenze), zum Umgang mit Schönheitsreparaturen, zur Kaution sowie zum Eintrittsrecht von Angehörigen bei Tod des Mieters. Viele dieser Vorschriften kann der Vermieter nicht durch abweichende Vertragsklauseln zulasten des Mieters abbedingen, da sie zwingendes Recht darstellen.

Nicht jedes Mietverhältnis über eine Wohnung fällt jedoch in vollem Umfang unter diesen Schutz: Wird Wohnraum erkennbar nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen, gelten wesentliche Schutzvorschriften ausnahmsweise nicht. Ebenso unterliegen möblierte Zimmer innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung besonderen Erleichterungen bei der Kündigung. Für Makler ist die zutreffende Einordnung eines Mietverhältnisses als reguläre Wohnraummiete oder als Sonderfall entscheidend für die Beratung von Vermietern und Mietern.

Beispiel aus der Praxis

Eine Familie mietet dauerhaft eine Wohnung zum eigenen Wohnbedarf an. Es handelt sich um ein klassisches Wohnraummietverhältnis, sodass der Vermieter unter anderem an die Kündigungsschutzvorschriften und die Regeln zur Vergleichsmiete gebunden ist.

Rechtsgrundlage

  • § 535 BGB – Grundpflichten aus dem Mietvertrag, die auch das Wohnraummietverhältnis prägen.
  • § 549 BGB – Beginn der besonderen, überwiegend zwingenden Schutzvorschriften für die Wohnraummiete (§§ 549 bis 577a BGB).

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