Wohnungsbaugenossenschaft

Auch: Wohnungsgenossenschaft · Baugenossenschaft

Eine Wohnungsbaugenossenschaft ist eine eingetragene Genossenschaft, deren Zweck die Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnraum ist. Mitglieder erwerben keinen Eigentumstitel an einer Wohnung, sondern Genossenschaftsanteile verbunden mit einem dauerhaften Nutzungsrecht.

Ausführliche Erklärung

Genossenschaften sind nach § 1 GenG Gesellschaften mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs ist. Bei Wohnungsbaugenossenschaften liegt dieser Förderzweck in der sicheren und bezahlbaren Wohnraumversorgung der Mitglieder. Wer in eine genossenschaftliche Wohnung einziehen möchte, erwirbt zunächst Anteile an der Genossenschaft und schließt anschließend einen Nutzungsvertrag mit ihr ab, der ähnlich wie ein Mietvertrag Rechte und Pflichten hinsichtlich der Wohnnutzung regelt.

Der zentrale Unterschied zur klassischen Miete besteht darin, dass Mitglieder als Miteigentümer der Genossenschaft indirekt am Vermögen beteiligt sind und über die Generalversammlung Mitspracherechte haben, etwa bei der Wahl des Vorstands oder bei grundsätzlichen Entscheidungen der Genossenschaft. Anders als bei einer Eigentumswohnung erwerben sie jedoch kein grundbuchlich gesichertes Eigentum an der einzelnen Wohnung, sondern lediglich ein Dauernutzungsrecht, das an die Mitgliedschaft gebunden ist. Eine Kündigung der Mitgliedschaft führt in der Regel auch zur Beendigung des Nutzungsrechts.

Wohnungsbaugenossenschaften gelten als besonders stabile Wohnform, da sie nicht gewinnorientiert arbeiten, sondern die Deckung der Kosten und eine angemessene Instandhaltung des Bestands anstreben. Die Nutzungsentgelte orientieren sich daher meist an den tatsächlichen Kosten und liegen häufig unter der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Beispiel aus der Praxis

Ein Wohnungssuchender erwirbt Anteile in Höhe von 5.000 Euro an einer örtlichen Wohnungsbaugenossenschaft und schließt anschließend einen Dauernutzungsvertrag über eine Dreizimmerwohnung ab. Er zahlt ein monatliches Nutzungsentgelt statt Miete und kann als Mitglied an der jährlichen Generalversammlung teilnehmen.

Rechtsgrundlage

  • § 1 GenG – Definition der Genossenschaft als Gesellschaft zur Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb; Wohnungsbaugenossenschaften erfüllen diesen Zweck durch Wohnraumversorgung.

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