Zinsbindungsdauer
Auch: Zinsbindungsfrist · Zinsfestschreibung
Die Zinsbindungsdauer ist der Zeitraum, für den der Sollzins eines Immobiliendarlehens vertraglich festgeschrieben wird. Innerhalb dieser Frist darf das Kreditinstitut den Zinssatz nicht verändern, unabhängig von der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus.
Ausführliche Erklärung
Bei den in Deutschland üblichen Annuitätendarlehen wird der Zins meist nicht über die gesamte Kreditlaufzeit, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum festgeschrieben – häufig zwischen 5 und 20 Jahren, teils auch länger. Nach Ablauf der Zinsbindung ist die Restschuld in der Regel noch nicht vollständig getilgt; der Darlehensnehmer muss dann eine Anschlussfinanzierung zu den dann aktuellen Marktkonditionen abschließen (entweder beim bisherigen Kreditinstitut als Prolongation oder bei einer anderen Bank als Umschuldung).
Die Wahl der Zinsbindungsdauer ist eine zentrale strategische Entscheidung bei der Immobilienfinanzierung: Eine lange Zinsbindung bietet Planungssicherheit und schützt vor steigenden Zinsen, geht aber üblicherweise mit einem etwas höheren Zinssatz einher als eine kurze Bindung, da die Bank das Zinsänderungsrisiko über einen längeren Zeitraum trägt. In Phasen niedriger Zinsen gilt eine möglichst lange Zinsbindung – häufig 15 Jahre oder mehr – als vorteilhaft, um sich das günstige Niveau langfristig zu sichern. Nach Ablauf von zehn Jahren Zinsbindung steht Darlehensnehmern zudem ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zu, mit dem sie unabhängig von der vereinbarten Zinsbindungsdauer vorzeitig zu einer günstigeren Anschlussfinanzierung wechseln können.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer schließt ein Annuitätendarlehen mit einer Zinsbindung von zehn Jahren ab. Nach Ablauf dieser Frist ist noch eine Restschuld offen, für die er eine Anschlussfinanzierung benötigt. Da das Zinsniveau in der Zwischenzeit gestiegen ist, fällt seine neue monatliche Rate höher aus als zuvor.
Rechtsgrundlage
Keine eigenständige gesetzliche Regelung der Zinsbindungsdauer selbst; sie wird im Darlehensvertrag frei vereinbart. Nach § 489 BGB steht Darlehensnehmern nach zehn Jahren seit vollständigem Empfang des Darlehens unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderkündigungsrecht zu.