Zweckerklärung

Auch: Sicherungsabrede · Sicherungsvereinbarung · Sicherungsvertrag · Sicherungszweckerklärung

Die Zweckerklärung (auch Sicherungsabrede genannt) legt fest, welche konkreten Forderungen eine Grundschuld absichern soll. Da die Grundschuld selbst – anders als die Hypothek – nicht an eine bestimmte Forderung gebunden (nicht akzessorisch) ist, braucht es diese separate schuldrechtliche Vereinbarung, um den "Sicherungszweck" rechtlich verbindlich zu bestimmen.

Ausführliche Erklärung

Für Makler und Käufer ist das Verständnis der Zweckerklärung wichtig, weil sie die eigentliche "Gebrauchsanweisung" der Grundschuld ist:

  • Warum nötig: Die Grundschuld als abstraktes Grundpfandrecht (§ 1191 BGB) besteht unabhängig vom Bestehen einer Forderung. Ohne Zweckerklärung könnte die Bank rein theoretisch aus der Grundschuld vollstrecken, ohne dass überhaupt eine offene Forderung besteht. Die Zweckerklärung bindet die dingliche Sicherheit schuldrechtlich an das konkrete Darlehen.
  • Typischer Inhalt: Benennung des gesicherten Darlehens (oder – bei "weiter Zweckerklärung" – auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung), Regelungen zur Verwertungsreife, zur Rückgewähr bei vollständiger Rückzahlung sowie zur Abtretbarkeit.
  • Enge vs. weite Zweckerklärung: Eine "enge" Zweckerklärung sichert nur das konkret benannte Darlehen. Eine "weite" Zweckerklärung erstreckt die Sicherung auch auf alle bestehenden und künftigen Forderungen der Bank gegen den Schuldner – diese Klauseln unterliegen als AGB der Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB) und können bei unangemessener Benachteiligung unwirksam sein, insbesondere gegenüber Bürgen oder Dritten, die nicht selbst Darlehensnehmer sind.
  • Bedeutung beim Immobilienverkauf: Löst der Verkäufer sein Darlehen ab, muss die Bank prüfen, ob die Grundschuld noch weitere (künftige) Forderungen sichert – nur wenn die Zweckerklärung eng gefasst oder alle gesicherten Forderungen erledigt sind, gibt die Bank eine Löschungsbewilligung oder Abtretungserklärung ab.
  • Nutzung für Anschlussfinanzierungen: Da die Grundschuld nicht wie die Hypothek automatisch erlischt, kann eine bestehende, gelöschte Zweckerklärung durch eine neue ersetzt werden, um dieselbe Grundschuld für ein neues Darlehen (z. B. bei Bankwechsel) wiederzuverwenden – das spart Notar- und Grundbuchkosten im Vergleich zur Neubestellung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer bestellt zugunsten seiner Bank eine Grundschuld über 250.000 Euro. In der gesonderten Zweckerklärung wird festgelegt, dass diese Grundschuld ausschließlich das konkrete Baufinanzierungsdarlehen über 250.000 Euro sichert (enge Zweckerklärung). Nach vollständiger Rückzahlung kann der Eigentümer von der Bank die Löschungsbewilligung verlangen, ohne dass weitere offene Forderungen entgegenstehen.

Rechtsgrundlage

  • § 1191 ff. BGB – Regelungen zur Grundschuld als nicht-akzessorisches Grundpfandrecht.
  • §§ 305 ff. BGB – AGB-Kontrolle bei formularmäßigen (insbesondere "weiten") Zweckerklärungen.

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