Zweite Berechnungsverordnung
Auch: II. BV · Berechnungsverordnung
Die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) war eine bis 2003 geltende Verordnung, die die Wirtschaftlichkeitsberechnung und Kostenmiete im öffentlich geförderten (sozialen) Wohnungsbau regelte. Ihre Anlage 3 enthielt den Betriebskostenkatalog, der zum 1. Januar 2004 durch die heutige Betriebskostenverordnung (BetrKV) abgelöst wurde.
Ausführliche Erklärung
Die II. BV diente ursprünglich der Ermittlung der zulässigen Kostenmiete für preisgebundenen, öffentlich geförderten Wohnraum. Sie enthielt in ihrer Anlage 3 einen detaillierten Katalog der Betriebskosten, der über Jahrzehnte als Referenz auch für frei finanzierte Mietverhältnisse diente, da viele Mietverträge zur Definition „umlagefähiger Betriebskosten" auf die II. BV bzw. deren Anlage 3 verwiesen.
Für den Makler relevant:
- Historische Bedeutung: Zum 1. Januar 2004 wurde die Betriebskostenumlage aus der II. BV herausgelöst und in einer eigenständigen Verordnung, der Betriebskostenverordnung (BetrKV), neu geregelt; die II. BV selbst wurde im Zuge der Föderalismusreform 2006/2007 durch landesrechtliche Wohnraumförderungsgesetze weitgehend abgelöst und ist heute nur noch für wenige Altfälle im sozialen Wohnungsbau relevant.
- Vertragspraxis in Altverträgen: In älteren Mietverträgen findet sich häufig noch die Formulierung „Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung" – diese Verweisung gilt nach herrschender Meinung als dynamische Verweisung auf die inhaltsgleiche Nachfolgeregelung, also die heutige BetrKV.
- Praxisrelevanz für Makler: Bei der Prüfung älterer Mietverträge (insbesondere aus den 1980er- bis frühen 2000er-Jahren) taucht der Verweis auf die II. BV regelmäßig auf; Makler sollten wissen, dass dies inhaltlich der heutigen BetrKV entspricht und keine eigenständige, abweichende Regelung darstellt.
- Kostenmiete: Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau regelte die II. BV zusätzlich die Berechnung der Kostenmiete (Kapitalkosten, Bewirtschaftungskosten), ein Konzept, das im frei finanzierten Wohnungsbau keine Rolle spielt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Mietvertrag aus dem Jahr 1998 verweist zur Definition der umlagefähigen Betriebskosten auf „Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung". Da die II. BV inhaltlich in der heutigen BetrKV fortgeführt wurde, gilt der Betriebskostenkatalog der BetrKV als maßgeblich für die laufende Abrechnung.
Rechtsgrundlage
- Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) – Historische Verordnung, mittlerweile für Betriebskosten durch die BetrKV abgelöst; für Kostenmietberechnung im sozialen Wohnungsbau in Teilen fortwirkend.
- § 2 BetrKV – Heutiger, inhaltlich weitgehend identischer Betriebskostenkatalog als Nachfolgeregelung.
- Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) – Löste Teile der Wohnungsbauförderung der II. BV im Zuge der Föderalismusreform ab.