Zweitwohnsitz
Auch: Nebenwohnsitz · Zweitwohnung
Ein Zweitwohnsitz ist eine Wohnung, die eine Person zusätzlich zu ihrer Hauptwohnung zum eigenen Gebrauch unterhält – etwa aus beruflichen Gründen, zu Ausbildungszwecken oder als Feriendomizil. Melderechtlich handelt es sich um eine Nebenwohnung, die ebenso wie die Hauptwohnung anzumelden ist.
Ausführliche Erklärung
Das deutsche Melderecht unterscheidet zwischen Haupt- und Nebenwohnung: Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners, jede weitere Wohnung gilt als Nebenwohnung (umgangssprachlich Zweitwohnsitz). Nach § 17 Abs. 1 BMG besteht für jede Wohnung – also auch für die Nebenwohnung – eine Anmeldepflicht bei der zuständigen Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach Einzug.
Für Makler und Eigentümer ergeben sich aus dem Zweitwohnsitz mehrere praxisrelevante Punkte:
- Zweitwohnungsteuer: Viele Gemeinden erheben auf das Innehaben eines Zweitwohnsitzes eine kommunale Aufwandsteuer (siehe Zweitwohnungsteuer), deren Höhe sich meist nach der Jahresnettokaltmiete richtet und von Kommune zu Kommune stark variiert.
- Berufliche Zweitwohnung: Wird die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort unterhalten, kann sie steuerlich im Rahmen der doppelten Haushaltsführung relevant sein und ist teils von der Zweitwohnungsteuer befreit oder ermäßigt, je nach kommunaler Satzung.
- Finanzierung und Bewertung: Banken bewerten den Erwerb einer als Zweitwohnsitz genutzten Immobilie oft zurückhaltender als eine selbstgenutzte Hauptwohnung, insbesondere bei der Beleihung.
- Abgrenzung zur Kapitalanlage: Wird eine Wohnung ganzjährig ausschließlich fremdvermietet und nicht selbst genutzt, liegt melderechtlich kein Zweitwohnsitz des Eigentümers vor; die Zweitwohnungsteuer knüpft gerade an die (auch nur zeitweise vorbehaltene) Eigennutzung an.
Beispiel aus der Praxis
Ein Angestellter arbeitet unter der Woche in München, seine Familie und Hauptwohnung befinden sich in Nürnberg. Er meldet die Münchner Wohnung fristgerecht als Nebenwohnung an. Da die Zweitwohnung beruflich veranlasst ist, kann er die Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen; ob und in welcher Höhe die Gemeinde daneben eine Zweitwohnungsteuer erhebt, richtet sich nach der örtlichen Satzung.
Rechtsgrundlage
- § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) – Pflicht zur Anmeldung jeder Wohnung, einschließlich Nebenwohnung, innerhalb von zwei Wochen nach Einzug.
- Art. 105 Abs. 2a GG – Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern wie der Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen.