Abgeltungsklausel

Auch: Abgeltungsvereinbarung · Anteilige Renovierungsklausel

Die Abgeltungsklausel ist eine Mietvertragsklausel, die den Mieter verpflichtet, beim Auszug einen zeitanteiligen Kostenbeitrag zu den Schönheitsreparaturen zu leisten, wenn seit der letzten Renovierung noch keine volle Fristperiode (üblicherweise 3/5/7 Jahre je nach Raumtyp) verstrichen ist. Sie soll die Lücke zwischen "keine Pflicht zur Endrenovierung" und "Wohnung wurde tatsächlich abgewohnt" schließen.

Ausführliche Erklärung

Nach der Rechtsprechung des BGH sind starre Fristenpläne für Schönheitsreparaturen ("Renovierung alle drei Jahre in Küche/Bad, alle fünf Jahre in Wohnräumen") in Formularmietverträgen unwirksam, weil sie den Renovierungsbedarf nicht am tatsächlichen Erhaltungszustand ausrichten. Als Reaktion versuchten Vermieter, über Abgeltungsklauseln zumindest eine anteilige Kostenbeteiligung zu erreichen: Der ausziehende Mieter zahlt einen nach Wohndauer seit letzter Renovierung gestaffelten Prozentsatz der geschätzten Renovierungskosten, auch wenn er selbst nicht mehr zur Renovierung verpflichtet ist.

Für Makler ist Folgendes praxisrelevant:

  • Der BGH hat auch quotenmäßige Abgeltungsklauseln in Formularverträgen für unwirksam erklärt, wenn sie an unwirksame, starre Fristenpläne anknüpfen oder wenn sie keine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands zulassen (Kostenvoranschlags-Modell mit unklarer Bemessungsgrundlage benachteiligt den Mieter unangemessen, § 307 BGB).
  • Wirksam können nur sehr sorgfältig formulierte, flexible Klauseln sein, die auf den tatsächlichen Abnutzungsgrad abstellen und dem Mieter die Möglichkeit lassen, einen geringeren Abnutzungsgrad nachzuweisen – in der Praxis sind solche Klauseln selten wasserdicht formuliert.
  • Für Makler, die Mietverträge vorformulieren oder Vermieter beraten, ist der sichere Rat: Auf Abgeltungsklauseln möglichst verzichten oder anwaltlich prüfen lassen, da unwirksame Klauseln zu Rechtsstreitigkeiten und Kautionsabzügen führen, die vor Gericht keinen Bestand haben.
  • Für Mieter/Käufer-Beratung: Bei Vorlage eines Mietvertrags mit Abgeltungsklausel lohnt sich die Prüfung, ob die Klausel im Streitfall überhaupt durchsetzbar wäre.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mietvertrag sieht vor, dass der Mieter bei Auszug 40 % der von einem Malerbetrieb veranschlagten Renovierungskosten zahlt, wenn seit dem Einzug (Neurenovierung) zwei von fünf Jahren vergangen sind. Der Mieter zieht nach zwei Jahren aus. Eine solche starre Prozentklausel ohne Bezug zum tatsächlichen Zustand der Wohnung ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung in aller Regel unwirksam; der Vermieter kann die Zahlung nicht durchsetzen.

Rechtsgrundlage

  • § 307 BGB – Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen: unangemessene Benachteiligung des Mieters durch starre oder unklare Abgeltungsklauseln.
  • § 535 BGB – Grundpflichten aus dem Mietverhältnis, insbesondere Erhaltungspflicht des Vermieters.
  • Ständige BGH-Rechtsprechung zur Unwirksamkeit starrer Fristenpläne und quotaler Abgeltungsklauseln in Formularverträgen.

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