Abgeltungsteuer

Auch: Kapitalertragsteuer pauschal · Abgeltungssteuer

Die Abgeltungsteuer ist eine pauschale Steuer von 25 % auf private Kapitalerträge, etwa Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von Aktien und Fondsanteilen. Sie wird meist direkt von der auszahlenden Stelle (Bank, Fondsgesellschaft) einbehalten und ans Finanzamt abgeführt, sodass die Einkommensteuer damit grundsätzlich abgegolten ist.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Abgeltungsteuer vor allem relevant, wenn Kunden über indirekte Immobilienanlagen sprechen – etwa Anteile an REITs (Real Estate Investment Trusts) oder offenen Immobilienfonds. Dividenden aus börsennotierten REIT-Aktien sowie Ausschüttungen offener Immobilienfonds unterliegen bei Privatanlegern der Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf (effektiv rund 26,375 %) sowie ggf. Kirchensteuer.

Wichtig zur Abgrenzung: Die Abgeltungsteuer betrifft Kapitalerträge (§ 20 EStG) – nicht die klassische Vermietung einer Immobilie (§ 21 EStG, läuft über die Anlage V mit dem persönlichen progressiven Steuersatz) und auch nicht den direkten Verkauf eines Grundstücks (dort greift ggf. § 23 EStG, die sogenannte Spekulationssteuer, ebenfalls zum individuellen Steuersatz, nicht zum Abgeltungsteuersatz).

Praxisrelevante Punkte:

  • Der Sparer-Pauschbetrag (1.000 Euro für Ledige, 2.000 Euro für Verheiratete, Stand 2023) mindert die abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträge.
  • Liegt der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 %, kann im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) die Veranlagung zum individuellen Satz beantragt werden.
  • Für Anleger in geschlossene Immobilienfonds (meist als Personengesellschaft strukturiert) gilt die Abgeltungsteuer regelmäßig nicht, da hier oft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder gewerbliche Einkünfte vorliegen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Anleger hält Aktien eines börsennotierten REITs und erhält 1.200 Euro Dividende im Jahr. Die depotführende Bank behält automatisch 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag ein und führt den Betrag ans Finanzamt ab – der Anleger muss die Erträge in der Regel nicht zusätzlich in seiner Einkommensteuererklärung angeben, sofern kein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wird.

Rechtsgrundlage

  • § 32d EStG – gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (25 %).
  • § 43 EStG – Kapitalertragsteuer als Erhebungsform, Steuerabzug an der Quelle.
  • § 20 EStG – Definition der Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne bei Wertpapieren).

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