Abschreibung Grundstück

Auch: Grundbuchabschreibung · Flurstücksabschreibung

Die Abschreibung eines Grundstücks bezeichnet den formalen Vorgang beim Grundbuchamt, bei dem ein einzelnes Flurstück aus einem bestehenden Grundbuchblatt herausgelöst wird, um es auf ein neues oder anderes Blatt zu übertragen. Sie ist der notwendige erste Schritt, wenn ein Grundstück real geteilt oder ein Teil davon separat verkauft, belastet oder übertragen werden soll.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Abschreibung vor allem beim Verkauf von Teilflächen relevant – etwa wenn von einem größeren Grundstück ein Baugrundstück abgetrennt und einzeln veräußert werden soll. Der Ablauf ist zweistufig:

1. Katastermäßige Teilung: Zunächst muss die neue Flurstücksgrenze durch einen Vermessungsingenieur (öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Katasteramt) im Liegenschaftskataster fortgeführt werden. Erst danach existiert das neue Flurstück amtlich.

2. Grundbuchmäßige Abschreibung: Auf dieser Basis schreibt das Grundbuchamt das neue Flurstück vom bisherigen Grundbuchblatt ab und schreibt es auf ein neues oder ein bereits bestehendes Blatt zu (Zuschreibung). Erst mit diesem Akt ist die Teilung auch grundbuchrechtlich vollzogen.

Wichtig für die Praxis:

  • Solange die Abschreibung nicht vollzogen ist, kann für die Teilfläche kein eigenständiges Eigentum entstehen – ein Kaufvertrag über die Teilfläche wird regelmäßig unter der Bedingung der Vermessung und Abschreibung beurkundet.
  • Bestehende Belastungen (Grundschulden, Wegerechte) müssen bei der Teilung geklärt werden: Sie können auf beide entstehenden Grundstücke übergehen (Mithaft) oder gezielt auf eines beschränkt werden.
  • Die Abschreibung selbst ist gebührenpflichtig und wird vom Grundbuchamt auf Antrag vorgenommen, i. d. R. veranlasst durch den beurkundenden Notar.
  • Bauträger und Projektentwickler nutzen die Abschreibung systematisch bei der Bildung einzelner Baugrundstücke aus einem großen Areal.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer verkauft von seinem 2.000 m² großen Grundstück eine 600 m² große Teilfläche als neues Baugrundstück. Der Notar beurkundet den Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Teilfläche vermessen und als eigenständiges Flurstück im Grundbuch abgeschrieben wird. Erst nach Abschreibung und Zuschreibung auf ein neues Grundbuchblatt kann die Auflassung vollzogen und der Käufer als Eigentümer eingetragen werden.

Rechtsgrundlage

  • § 3 GBO – Grundsatz, dass jedes Grundstück auf einem eigenen Grundbuchblatt geführt wird.
  • § 4 GBO – Möglichkeit, mehrere Grundstücke auf einem Blatt zu vereinigen.
  • § 7 GBO – Regelt die Abschreibung eines Grundstücksteils vom bisherigen Grundbuchblatt.
  • § 6 GBO – Regelt die Zuschreibung eines (abgeschriebenen) Grundstücks zu einem anderen Grundstück als Bestandteil.

Verwandte Begriffe