Zuschreibung Grundstück

Auch: Grundstückszuschreibung

Die Zuschreibung ist der grundbuchtechnische Vorgang, bei dem ein Flurstück (oder mehrere Flurstücke) einem bereits im Grundbuch geführten Hauptgrundstück zugeschrieben wird. Danach werden beide Flächen als ein einheitliches Grundstück unter einem gemeinsamen Grundbuchblatt geführt.

Ausführliche Erklärung

Ein Grundstück im Rechtssinne kann aus mehreren katastermäßigen Flurstücken bestehen, solange diese unter einem Grundbuchblatt geführt werden. Erwirbt ein Eigentümer eine angrenzende Teilfläche (z.B. vom Nachbarn nach einer Grenzbereinigung oder durch Kauf einer Restfläche) und soll diese künftig mit seinem bestehenden Grundstück eine wirtschaftliche und rechtliche Einheit bilden, erfolgt dies grundbuchtechnisch durch Zuschreibung: Das neu erworbene Flurstück wird dem bestehenden Grundbuchblatt des Hauptgrundstücks zugeschrieben, das eigene (ursprüngliche) Grundbuchblatt des zugeschriebenen Flurstücks wird geschlossen.

Für den Makler relevante Aspekte:

  • Voraussetzung: Damit eine Zuschreibung möglich ist, dürfen auf dem zuzuschreibenden Flurstück keine Belastungen (Grundschulden, Dienstbarkeiten) bestehen, die mit denen des Hauptgrundstücks kollidieren, oder sie müssen zuvor angepasst bzw. gelöscht werden. Das Grundbuchamt prüft dies vor Vollzug der Zuschreibung (§ 5 GBO).
  • Abgrenzung zur Vereinigung (§ 890 BGB): Bei der "Vereinigung" werden zwei bislang selbständige, gleichrangige Grundstücke zu einem neuen Grundstück zusammengelegt; bei der Zuschreibung hingegen wird ein (meist kleineres) Flurstück einem bestehenden Hauptgrundstück untergeordnet zugeschrieben, das seine Kontinuität als Grundstück behält. Beide Vorgänge setzen Eigentümeridentität voraus.
  • Praxisfall Grenzbereinigung: Kauft ein Eigentümer einen schmalen Grundstücksstreifen vom Nachbarn, um seinen Garten zu vergrößern oder eine Grenzbegradigung vorzunehmen, wird dieser Streifen nach Vermessung und Auflassung dem Hauptgrundstück zugeschrieben.
  • Bedeutung für die Wertermittlung und Bebaubarkeit: Nach einer Zuschreibung zählt die Gesamtfläche für die Berechnung von Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) sowie für die Bebaubarkeit als Einheit, was insbesondere bei knappen Bauflächen und Grenzabständen relevant ist.
  • Kosten: Die Zuschreibung ist gebührenpflichtig (Notar- und Grundbuchkosten) und setzt regelmäßig eine katastermäßige Fortführung (Vermessung, Flurstücksänderung) durch die zuständige Vermessungsbehörde voraus.

Beispiel aus der Praxis

Ein Hauseigentümer kauft vom Nachbarn einen 150 Quadratmeter großen Grundstücksstreifen, um seine Grundstücksgrenze zu begradigen und die Zufahrt zu verbreitern. Nach Vermessung und notarieller Auflassung wird der Streifen dem Grundbuchblatt des Hauptgrundstücks zugeschrieben; das ursprüngliche Grundbuchblatt für den Streifen wird geschlossen.

Rechtsgrundlage

  • § 890 BGB – Regelt die Vereinigung mehrerer Grundstücke zu einem Grundstück, Grundlage auch für die verwandte Zuschreibung.
  • §§ 5, 6 Grundbuchordnung (GBO) – Verfahrensvorschriften zur Buchung mehrerer Grundstücke auf einem Blatt und zur Zuschreibung.

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